Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Hat der Dienstgeber, ohne sich um die ihm hinsichtlich des Betriebes des Aufzuges obliegenden Verpflichtungen zu kümmern, den nahezu fünfzig Jahre alten, mit baulichen und technischen Mängeln behafteten, nicht laufend kontrollierten, für Personalbeförderung nicht zugelassenen und in den letzten achtzehn Jahren nur noch fallweise für Lastentransporte verwendeten Aufzug in einer Weise in Betrieb setzen lassen, daß die von ihm mit der Aufzugsreinigung beauftragte Person zwangsläufig mit dem Aufzug mitfahren mußte, dann hat er die ihm als Dienstgeber obliegenden Pflichten, das Leben und die Gesundheit seiner Dienstnehmer zu schützen, in einer Weise verletzt, die sich aus der Fülle alltäglich vorkommender Fahrlässigkeiten als ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit heraushebt (grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 ASVG bejaht).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029526Dokumentnummer
JJR_19721219_OGH0002_0080OB00255_7200000_001