TE Vwgh Beschluss 2002/11/19 2002/21/0086

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des H B in Wien, geboren am 20. März 1957, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Jänner 2002, Zl. IV- 379804/FrB/02, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten langte dieser Antrag am 2. Juli 2001 bei der belangten Behörde ein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Fremder auch nach der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längst möglich für den Zeitraumes eines Jahres, gerechnet ab Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen. Da vorliegend dieser Zeitraum bereits verstrichen ist und sich die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch eine Aufhebung des eingangs erwähnten angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, kommt eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in Betracht, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. September 1999, Zl. 98/21/0332, mit dem Hinweis auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377, Slg. Nr. 14.711/A).

Festgehalten wird, dass dieser Beschluss weder die Behörde von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 FrG von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch die beschwerdeführende Partei daran hindert, einen neuerlichen Antrag nach dieser Norm zu stellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Der in Anwendung dieser Bestimmung vorgenommene Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf folgende Überlegungen:

Der Beschwerdeführer hat den - von seinem Rechtsvertreter verfassten - Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes primär darauf gestützt, dass er "weder flug- noch hafttauglich" sei. Dazu hat die belangte Behörde - unter Bezugnahme auf vom Beschwerdeführer vorgelegte Befunde und auf die eingeholte Stellungnahme des Amtsarztes - festgestellt, der Beschwerdeführer sei "haft- und flugtauglich", weshalb seine Abschiebung "sehr wohl möglich sei." Dieser Annahme ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.

Soweit sich der gegenständlichen Antrag weiters auf den Umstand bezieht, dass der Beschwerde gegen den abweisenden Berufungsbescheid im Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 8. Jänner 2001 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, kann gemäß § 43 Abs. 2 und  9 VwGG auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 2000/21/0204, verwiesen werden. Danach kam einem solchen Beschluss - entgegen der Beschwerdemeinung auch im vorliegenden Fall - keine "Bindungswirkung" für die angefochtene Entscheidung zu.

Ein Vorbringen in Richtung Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 57 FrG wurde im (den vorliegenden Antrag betreffenden) Verwaltungsverfahren aber gar nicht erstattet, sodass die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen unzulässige Neuerungen darstellen; Gleiches gilt für den Hinweis auf das im Asylverfahren des Beschwerdeführers - erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - ergangene (aufhebende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/20/0233.

Bei einer inhaltlichen Behandlung wäre die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen worden. Im Hinblick auf dieses hypothetische Ergebnis war somit die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers auszusprechen, wobei sich deren Höhe nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001 richtet.

Wien, am 19. November 2002

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Entscheidung über den Anspruch Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210086.X00

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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