Norm
ZPO §18Rechtssatz
Das Prozessgericht ist jedenfalls dann zur Verhandlung und Entscheidung über den Zurückweisungsantrag einer Prozesspartei berufen, wenn die Erklärung der Nebenintervention durch einen an das Prozessgericht gerichteten Schriftsatz erfolgte und das Prozessgericht daher die Zustellung des Nebeninterventionsschriftsatzes veranlasste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035453Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013