Norm
ABGB §830 B2aRechtssatz
Die inflationäre Entwicklung in Österreich, deren Symptome Teuerungs- und Kostensteigerungserscheinungen sind, hat ein besorgniserregendes Ausmaß erreicht. Angesichts koordinierter Gegenmaßnahmen kann aber mit Grund erwartet werden, daß es in absehbarer Zeit zu einer Beruhigung der Verhältnisse kommen werde. Von einem Dauerzustand, bei dem ein "Aufschub" auf eine Verweigerung des im § 830 ABGB normierten Rechtes auf Aufhebung der Gemeinschaft hinausliefe, kann also keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013286Dokumentnummer
JJR_19721220_OGH0002_0010OB00200_7200000_001