RS OGH 1972/12/20 1Ob264/72, 7Ob104/73, 5Ob773/80, 8Ob585/89, 6Ob598/94, 4Ob80/99i, 1Ob66/99h, 7Ob25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1972
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Norm

ZPO §18

Rechtssatz

Die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses ist nicht zulässig; die Zurückweisung kann vielmehr nur nach Stellung eines Zurückweisungsantrages einer Partei und Durchführung des im § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfolgen (mit ausführlicher Begründung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 264/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 264/72
    Veröff: SZ 45/141 = EvBl 1973/145 S 324 = RZ 1973/31 S 33 = JBl 1973,421 (mit Anmerkung König)
  • 7 Ob 104/73
    Entscheidungstext OGH 27.06.1973 7 Ob 104/73
    Beisatz: Hat sich die Gegenpartei darauf beschränkt, unter Hinweis auf die Formwidrigkeit des Beitrittes des Nebenintervenienten und auf die angebliche Unzweckmäßigkeit der Nebenintervention zu beantragen, den Anspruch auf Ersatz der Interventionskosten abzuweisen, so ist darin ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention nicht gelegen. (T1)
  • 5 Ob 773/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 773/80
    Vgl
  • 8 Ob 585/89
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 585/89
    Auch
  • 6 Ob 598/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 6 Ob 598/94
  • 4 Ob 80/99i
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 80/99i
    Vgl auch
  • 1 Ob 66/99h
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 66/99h
    Gegenteilig; Beisatz: Das Gericht hat, noch ehe es die Zustellung eines Beitrittsschriftsatzes anordnet, von Amts wegen die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen und die Nebenintervention bei deren Verneinung zurückzuweisen. (T2)
    Beisatz: Zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen gehört auch ein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse. (T3)
    Beisatz: Lässt sich aus dem Beitrittsschriftsatz kein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse ableiten und wird dieser Umstand vom Gericht übersehen, so kann dieser Mangel nach Zustellung des Schriftsatzes an die Parteien von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden. (T4)
  • 7 Ob 251/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 251/99h
    Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 6 Ob 195/01x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 195/01x
    Gegenteilig
  • 3 Ob 51/05d
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 51/05d
    Vgl; Beisatz: Durch Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien wird der Beitritt (jedenfalls zunächst) wirksam. Danach ist eine amtswegige Zurückweisung der Nebenintervenientin nicht mehr möglich. (T5)
  • 3 Ob 85/05d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 85/05d
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Im weiteren Verlauf des Verfahrens kann mangels eines Zurückweisungsantrags einer der Parteien nur mehr das Fehlen von Prozessvoraussetzungen (in Bezug auf den Nebenintervenienten), nicht aber das Fehlen des erforderlichen rechtlichen Interesses von Amts wegen wahrgenommen werden. (T6)
  • 6 Ob 201/09s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 201/09s
    Gegenteilig; Beis wie T3
  • 5 Ob 245/10f
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 245/10f
    Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Grundsätzlich ist gemäß § 18 Abs 2 Satz 1 ZPO nur über den von einer der Prozessparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden. (T7)
    Veröff: SZ 2011/88
  • 3 Ob 45/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
    Abweichend; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/123
  • 10 ObS 28/12h
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 28/12h
    Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 1 Ob 109/16k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 109/16k
    Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Die ältere Judikatur, wonach die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses nicht zulässig sei, sondern einen Zurückweisungsantrag einer Partei und die Durchführung des in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfordere, ist überholt (so schon 6 Ob 201/09s). (T8); Veröff SZ 2016/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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