Norm
ZPO §18Rechtssatz
Die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses ist nicht zulässig; die Zurückweisung kann vielmehr nur nach Stellung eines Zurückweisungsantrages einer Partei und Durchführung des im § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfolgen (mit ausführlicher Begründung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018