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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid Kommunikationsbehörde Austria vom 20. September 2002, Zl. KOA 1.672/02-22, betreffend Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über die Zuordnung der Übertragungskapazität "Bregenz 91,5 MHz" (mitbeteiligte Partei: P-Gesellschaft mbH) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in dem Verfahren über die Zuordnung der Übertragungskapazität "Bregenz 91,5 MHz" der Mitbeteiligten antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der im Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 25. Juli 2002 festgesetzten Mängelbehebungsfrist bewilligt.
Die Beschwerdeführerin verbindet ihre gegen diesen Bewilligungsbescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene (zur hg. Zl. 2002/04/0136 protokollierte) Beschwerde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, die erteilte Bewilligung der Wiedereinsetzung - wodurch der Mitbeteiligten die weitere Teilnahme an der Zuordnung der Übertragungskapazität ermöglicht werde - beeinträchtige ihre Interessen gravierender als jene der Mitbeteiligten. Die Mitbeteiligte könne - falls sie im weiteren Verfahren zugelassen werde und die Zuteilung erhalte - ab Zustellung des erstinstanzlichen Zulassungsbescheides über die gegenständliche Frequenz ihr Programm ausstrahlen. Im Fall eines Erfolges ihrer Beschwerde würde die Beschwerdeführerin erst über einen Wiederaufnahmeantrag die Zulassung für das Verbreitungsgebiet erlangen können. Dann hätte sie aber als Neustarterin im Falle einer "Vorbelegung" der Frequenz durch die Mitbeteiligte bei Werbekunden und Hörern einen wesentlich höheren Werbe- und Informationsaufwand; ein völliger Neustart eines Senders sei jedoch leichter zu kommunizieren.
Der belangten Behörde und der Mitbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführerin zu äußern. Die belangte Behörde sprachen sich in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2002 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Die Mitbeteiligte ließ die eingeräumte Äußerungsfrist ungenützt verstreichen und hat keine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag erstattet.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zunächst ist der Argumentation der belangten Behörde, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug nicht zugänglich bzw. durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erlange die Beschwerdeführerin eine geänderte (bessere) Rechtsstellung, zu erwidern, dass der angefochtene Bescheid - wie insoweit der Stellungnahme der belangten Behörde zu entnehmen ist - derart doch in die Wirklichkeit umsetzbar ist, dass die Mitbeteiligte an einer Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität teilnehmen und diese Frequenz zugeteilt erhalten kann, während diese Teilnahme am Verfahren ohne die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre. Der angefochtene Bescheid ist im Sinne der Herstellung eines seiner Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes daher während des Beschwerdeverfahrens einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sehr wohl zugänglich (vgl. auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 262 wiedergegebene Judikatur). Eine Besserstellung erlangt die Beschwerdeführerin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht, weil die Mitbeteiligte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides an der Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität nicht teilnehmen konnte und derart nicht potentielle Mitbewerberin der Beschwerdeführerin war.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zwar öffentliche Interessen dargelegt, entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen sind ihrer Stellungnahme aber nicht zu entnehmen. Solche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nämlich deshalb offenbar nicht entgegen, weil die ins Treffen geführten Interessen der Chancengleichheit der Wettbewerbsbedingungen, der Rechtssicherheit im gegenständlichen Zuordnungsverfahren und der Vermeidung von Verzögerungen bei der Zuordnung durch eine Abweisung des Aufschiebungsantrages der Beschwerdeführerin nicht unbeeinträchtigt blieben bzw. würde die behauptete Interessensgefährdung auch im Falle einer Abweisung des Aufschiebungsantrages unverändert bestehen. Wie die belangte Behörde - aus verfahrensökonomischer Sicht und zur Vermeidung unwiederbringlicher Nachteile - nämlich zutreffend darlegt, wäre es vorliegend notwendig, wohl in jedem Fall mit einer Zuordnung der Übertragungskapazität bis zur endgültigen Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens zuzuwarten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin hinreichend dargetan, dass ihr ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe.
Eine Abwägung der von der Beschwerdeführerin (in ihrem Antrag) geltend gemachten Nachteile bzw. Interessensbeeinträchtigungen mit jenen der Mitbeteiligten ist nicht möglich, weil die Mitbeteiligte keine Stellungnahme erstattet und keine Beeinträchtigungen dargetan hat. Es wäre jedenfalls Sache der Mitbeteiligten gewesen, die sie treffenden Nachteile darzustellen (vgl. die bei Dolp, a.a.O. Seite 292 wiedergegebene Judikatur). Einen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (im Vergleich mit der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin) drohenden größeren Nachteil hat die Mitbeteiligte somit nicht aufgezeigt bzw. hat sie die im Aufschiebungsantrag dargelegte (überwiegende) Interessenbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht entkräftet.
Es darf ( wie im vergleichbaren hg. Verfahren Zl. 2002/04/0137 und AW 2002/04/0038) darauf hingewiesen werden, dass jeder Ausgang des anhängigen Beschwerdeverfahrens die Zuteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität mit dem Risiko einer danach anschließenden Wiederaufnahme (entweder von Seiten der Beschwerdeführerin oder von Seiten der Mitbeteiligten) bzw. einer allfälligen späteren inhaltlichen Korrektur der erfolgten Zuteilung belastet.
Die belangte Behörde wird daher zur Vermeidung einer mit Rechtsunsicherheit belasteten Zuteilung der Übertragungskapazität (und auch aus verfahrensökonomischen Überlegungen) aufgrund der vorliegenden Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab deren Zustellung mit weiteren Schritten im Zuteilungsverfahren innezuhalten haben. Über die vorliegende Beschwerde wird deshalb - angesichts der Bedeutung der Erledigung des Beschwerdeverfahrens für eine (rechtssichere) Zuteilung der Übertragungskapazität - nach Abschluss des (derzeit noch laufenden) Vorverfahrens mit besonderer Dringlichkeit zu entscheiden sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht als ein Indiz für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzusehen ist; der Inhalt einer künftigen (in die Zuständigkeit des Senates gehörenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann - nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, das derzeit die Verwaltungsakten noch nicht vorliegen - nicht prognostiziert werden.
Wien, am 19. November 2002
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht Vollzug Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002040037.A00Im RIS seit
05.03.2003