Norm
ZPO idF ZPNov 1971 §502 Abs2 BbRechtssatz
Die Ansicht, daß Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über Nebenforderungen nach § 502 Abs 2 ZPO idF der ZPNov 1971 einem weiteren Rechtszug nicht mehr unterliegen, findet im Gesetz keine Deckung. Die Entscheidungen des Berufungsgerichtes, gegen die eine Revision grundsätzlich unzulässig ist, sind nämlich im § 502 Abs 2 ZPO taxativ aufgezählt. Der zweite Satz des § 502 Abs 3 ZPO (idF der ZPNov 1971) kann nur so verstanden werden, daß ein Urteil des Berufungsgerichtes auch dann als bestätigend im Sinne des ersten Satzes der vorgenannten Gesetzesstelle gilt, wenn es das Urteil der ersten Instanz nur in seinem Ausspruch über Nebenforderungen abgeändert hat. (§ 502 Abs 2 Z 3 ZPO idF der ZPNov 1971, der einen weiteren Rechtszug gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts über einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldwert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes ausschließt, fand auf den vorliegenden Rechtsstreit noch keine Anwendung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042479Dokumentnummer
JJR_19721220_OGH0002_0070OB00272_7200000_001