RS OGH 1972/12/20 7Ob272/72 (7Ob273/72)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1972
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Norm

ZPO idF ZPNov 1971 §502 Abs2 Dh
ZPO idF ZPNov 1971 §502 Abs3 Dh
ZPO idF ZPNov 1971 §503 Abs2 B
ZPO idF ZPNov §503 Abs3 B

Rechtssatz

Die Ansicht, daß Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über Nebenforderungen nach § 502 Abs 2 ZPO idF der ZPNov 1971 einem weiteren Rechtszug nicht mehr unterliegen, findet im Gesetz keine Deckung. Die Entscheidungen des Berufungsgerichtes, gegen die eine Revision grundsätzlich unzulässig ist, sind nämlich im § 502 Abs 2 ZPO taxativ aufgezählt. Der zweite Satz des § 502 Abs 3 ZPO (in der Fassung der ZPNov 1971) kann daher nur so verstanden werden, daß ein Urteil des Berufungsgerichtes auch dann als bestätigend im Sinne des ersten Satzes der vorgenannten Gesetzesstelle gilt, wenn es das Urteil der ersten Instanz nur in seinem Ausspruch über Nebenforderungen abgeändert hat. (§ 502 Abs 2 Z 3 ZPO idF der ZPNov 1971, der einen weiteren Rechtszug gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts über einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes ausschließt, fand auf den vorliegenden Rechtsstreit noch keine Anwendung).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 272/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 7 Ob 272/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042622

Dokumentnummer

JJR_19721220_OGH0002_0070OB00272_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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