Norm
StPO idF StRÄG 1971 §175 Abs1 Z4 GRechtssatz
Einschlägige Vorstrafen für sich allein rechtfertigen die Annahme, der Beschuldigte weder die Tat wiederholen, in aller Regel noch nicht: Sie lassen sich nur dann unter den Begriff "bestimmter Tatsachen" in der Bedeutung der §§ 175 Abs 1 Z 4, 180 Abs 2 Z 3 StPO, einreihen, wenn sie nach Lagerung des Falles, so auch unter Bedachtnahme auf Art und Hergang der zugrundeliegenden Verfehlungen, zur Annahme drängen, daß der Beschuldigte auf Grund einer ausgeprägten kriminellen Neigung eine gleichartige Tat noch vor der Aburteilung begehen werde. Unerläßlich ist hier regelmäßig die sorgfältige Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Eigenschaften des Täters, seiner Verhältnisse und der Beschaffenheit oder Gestaltung der früheren Straftaten im Zusammenhang mit der neuerlichen, Anlaß zur Verhängung der Untersuchungshaft bietenden Verfehlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097900Dokumentnummer
JJR_19721220_OGH0002_0090OS00106_7200000_002