TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/19 2001/12/0106

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §20 Abs4 idF 1989/346;
BDG 1979 §20 Abs5 idF 1988/287;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs3;
DVG 1984 §8 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24;
DVV 1981 §2 Z7 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in I, vertreten durch Rechtsanwälte Partnerschaft DDr. Gerald Fürst & Mag. Florian Zeh LL.M. KEG in 2340 Mödling, Wiener Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 2. Jänner 2001, Zl. 728 385/15-2.2/00, betreffend Ersatz von Ausbildungskosten nach § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand seit 1. Juni 1992 bis zum 1. November 1997 als Militärpilot und Militärpilotenanwärter in einem Vertragsbedienstetenverhältnis und ab dem letztgenannten Datum bis zur Erklärung seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis am 30. Juni 1998 als Militärpilot in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid vom 10. August 1998 sprach das Kommando der Fliegerdivision (offenbar als nachgeordnete Dienstbehörde, nunmehr Dienstbehörde erster Instanz) aus, dass der Beschwerdeführer dem Bund gemäß § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) Ausbildungskosten in der Höhe von S 1.929.867,90 zu ersetzen habe, weil diese Ausbildungskosten über die Grundausbildung hinausgegangen seien und zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen überstiegen hätten. Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, die Grundausbildung des Beschwerdeführers (für die keine Ausbildungskosten rückgefordert würden) sei am 17. September 1992 mit dem Erhalt des Militärflugzeugführerscheins abgeschlossen worden. Seine weitere Ausbildung zum Einsatzpiloten habe am 31. März 1994 geendet. Die Verpflichtung zur Dienstleistung ohne Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten hätte nach § 20 Abs. 4 BDG 1979 somit am 30. März 2002 geendet. Da der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis am 30. Juni 1998 gekündigt habe, seien die Ausbildungskosten, weil sie das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen überschritten, zur Gänze einzufordern. Für die Höhe der Rückforderung seien die Kostensätze, die in den Erlässen des Bundesministers für Landesverteidigung (der belangten Behörde) für die Jahre 1992, 1993 und 1994 festgelegt seien, anzuwenden. Weiters würden pro Flugstunde zu den Flugstundenkosten die Personalkosten für den Fluglehrer (pro Flugstunde 2,5 Fluglehrerstunden für die Vor- und Nachbereitung) in Rechnung gestellt. Es ergäben sich somit nachstehend ausgeführte Ausbildungskosten:

"1. Kunstflug PC-7:

 

 

 

2 Std

39 Min

x

S 16.228,--

=

S 43.004,20

6 Std

38 Min

x

S 165,50

=

S 1.097,80

 

 

 

 

 

 

2. Verbandflug PC- 7:

 

 

 

 

 

24 Std

49 Min

x

S 16.228,--

=

S 402.724,90

62 Std

03 Min

x

S 165,5

=

S 10.269,30

 

 

 

 

 

 

3. IFR-PC-7:

 

 

 

 

 

51 Std

53 Min

x

S 16.228,--

=

S 841.962,70

129 Std

43 Min

x

S165,50

=

S 21.468,10

 

 

 

 

 

 

4. Typenschulung PC-6 (1993):

 

 

 

 

 

47 Std

35 Min

x

S 7.726,--

=

S 367.628,80

118 Std

58 Min

x

S 172,10

=

S 20.474,20

 

 

 

 

 

 

5. Außenlandung PC-6 (1993 und 1994):

 

 

 

 

 

01 Std

12 Min

x

S7.726,--

=

S 9.271,20

03 Std

00 Min

x

S 172,10

=

S 516,30

01 Std

54 Min

x

S 7.496,--

=

S 14.242,60

04 Std

45 Min

x

S 179,30

=

S 851,70

 

 

 

 

 

 

6. Tiefflug PC-6 (1994):

 

 

 

 

 

05 Std

29 Min

x

S 7.496,--

=

S 41.103,10

13 Std

43 Min

x

S 179.30

=

S 2.459,40

 

 

 

 

 

 

7. IFR-PC 6 (1993):

 

 

 

 

 

15 Std

52 Min

x

S 7.726,--

=

S 122.585,90

39 Std

40 Min

x

S 172,10

=

S 6.826,60

 

 

 

 

 

 

8. Verbandflug-PC 6 (1993):

 

 

 

 

 

02 Std

52 Min

x

S 7.726,--

=

S 22.147,90

07 Std

10 Min

x

S 172,10

=

S 1.233,40

 

 

 

Summe

 

S 1.929.867,90"

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung am 31. März 1994 habe das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen S 136.122,-- betragen. Da die Ausbildungskosten (ohne Grundausbildung) diesen Betrag überschritten, habe der Beschwerdeführer dem Bund Ausbildungskosten in der Höhe von S 1.929.867,90 zu ersetzen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - vorbrachte, für die im gegenständlichen Fall "betreffende Verwendung" als Transportpilot sei eine Kunstflugausbildung keinesfalls und eine Tiefflug- und Verbandflugausbildung nur sehr beschränkt erforderlich gewesen. Zur Höhe der Ausbildungskosten werde unter Hinweis auf einen anderen Fall festgehalten, dass die Dienstbehörde erster Instanz abhängig von der tatsächlichen Dauer der Ausbildung bei vollkommen gleichem Ergebnis in unterschiedlichen Fällen höchst unterschiedliche Ausbildungskosten verrechnet habe. Die einzelnen im Erstbescheid angeführten Stundensätze für Ausbildungseinheiten seien krass überhöht. Dies gehe schon daraus hervor, dass die belangte Behörde in einer Klage vor dem Landesgericht Eisenstadt gegen einen anderen ehemaligen Militärpiloten für identische Ausbildungseinheiten im nahezu gleichen Zeitraum vollkommen andere Ansätze verwendet habe. Die Erstbehörde habe vom Obersten Gerichtshof entwickelte - näher dargestellte - Prinzipien für die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Ausbildungskosten nicht beachtet. Verzögerungen in der Ausbildung hätten den Beginn der achtjährigen Frist nach § 20 Abs. 4 BDG 1979 verschoben. Der Beschwerdeführer hätte nach Ablauf der achtjährigen Frist als Zivilpilot gar kein Unterkommen mehr gefunden. Hätte er noch ein oder zwei Jahre mit einem Wechsel des Arbeitsplatzes zugewartet, hätte er das derzeit schon bestehende und umso mehr das auf Grund eines gesunkenen Arbeitsplatzangebotes herabgesetzte Alterslimit ziviler Fluglinien überschritten. Unter Zugrundelegung einer entsprechenden Degression bzw. Aliquotierung und unter Berücksichtigung dieser Argumente über Dauer und Kosten der Ausbildung erreichten diese Kosten nicht das Mindestmaß des Rückforderbaren. Weiters äußerte der Beschwerdeführer in seiner Berufung Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 20 Abs. 4 BDG 1979 im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Militärpiloten der Reserve, einer Beschränkung der Freiheit der Erwerbstätigkeit, der Freizügigkeit der Person und der unionsrechtlich garantierten Freizügigkeit des Personenverkehrs.

Hierauf stellte die belangte Behörde Erhebungen über Umfang und Dauer der Ausbildung des Beschwerdeführers an, zu deren Ergebnissen der Beschwerdeführer umfangreiche Stellungnahmen erstattete. Weiters regte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage, ob die im § 20 Abs. 4 BDG 1979 normierte, über acht Jahre aufrecht erhaltene Verpflichtung von Piloten zum uneingeschränkten Rückersatz sämtlicher Ausbildungskosten mit Art. 14 und 39 EG und der Verordnung (EWG) Nr. 1692/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vom 15. Oktober 1968 garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG, § 2 Abs. 2 und § 6 DVG als unbegründet ab, änderte jedoch den Spruch des Erstbescheides dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer dem Bund gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 Ausbildungskosten in der Höhe von S 1.632.454,45 zu ersetzen habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (in der Folge kurz: VBG) habe am 1. Juni 1992 das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Militärpilot auf Zeit begonnen. Laut Punkt 7 des Vertrages (Beschäftigungsart) sei er als Militärpilotenanwärter aufgenommen worden. Punkt 13 des Vertrages habe die Anwendbarkeit des VBG auf das gegenständliche Dienstverhältnis festgelegt, Punkt 15 lit. b eine Bestimmung für den Entfall der Pflicht zum Ersatz der Ausbildungskosten nach § 30 Abs. 5 VBG normiert. Mit Nachtrag zum Dienstvertrag vom 8. Juni 1994 sei der Dienstvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 1994 dahingehend geändert worden, dass die Beschäftigungsart "Militärpilot auf Zeit in einer Unteroffiziersfunktion gemäß § 12 Wehrgesetz 1990" gelautet habe. Gleichzeitig sei ein Sonderentgelt festgesetzt und im Punkt 15 lit. b neuerlich eine Sonderbestimmung über den Entfall der Ersatzpflicht für Ausbildungskosten getroffen worden. Am 17. September 1992 habe der Beschwerdeführer die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in Unteroffiziersfunktion mit dem Erwerb des Militärflugzeugführerscheines für einmotorige Flugzeuge abgeschlossen. Im Zuge der weiteren Ausbildung habe er die Kunstflugbefähigung und Instrumentenflugbefähigung für (den Flugzeugtyp) PC 7, Verbandsflugbefähigung und Tiefflugbefähigung für Flächenflugzeuge, Schleppflugbefähigung, Außenabflug- und Außenlandebefähigung und weiters Kunstflug- und Instrumentenflugbefähigung für PC 6 erlangt. Dabei sei die Prüfung "Flugverfahren" am 9. Dezember 1992 negativ beurteilt und erst bei einer Nachprüfung am 15. April 1993 erfolgreich abgelegt worden. Am 22. April 1993 sei der Gegenstand "Prüfungsflug" negativ beurteilt und eine Nachprüfung angeordnet worden, die er am 29. April 1993 erfolgreich abgelegt habe. Der praktische Teil der Zusatzprüfung zur Erlangung der Typenerweiterung PC 6 sei am 9. Juli 1993 mit "nicht genügend" beurteilt worden, die Nachprüfung habe erst am 19. Juli 1993 positiv abgelegt werden können. Vor allen Nachprüfungen seien Nachschulungen und weitere Flugstunden erfolgt. Mit 31. März 1994 habe er die Einsatzqualifikation für Flächenflugzeuge erworben. Die angeführten Ausbildungen hätten insgesamt 167 Stunden und 56 Minuten umfasst, davon 29 Stunden 35 Minuten Ausbildung am Flugsimulator und 4 Stunden und 45 Minuten Schleppflug. Von 1. Dezember 1992 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis sei er auf dem Arbeitsplatz "2. Flugzeugführer",

4. Staffel/Fliegerregiment 1, Positionsnummer 009 mit Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 5, eingeteilt gewesen. Auf seinen Antrag vom 19. August 1997 hin sei er mit Wirkung vom 1. November des Jahres zum Beamten Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 5, Funktionsstufe 1, ernannt worden. Sein Dienstverhältnis habe am 30. Juni 1998 durch Austritt geendet.

Nach weiterer Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, entgegen dem Berufungsvorbringen bestehe eine (grundsätzliche) Verpflichtung zum Ersatz der Ausbildungskosten gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979. Mit der Ernennung zum Beamten sei das Dienstverhältnis dem BDG 1979 unterlegen. Die Rückzahlungsverpflichtung gründe sich unmittelbar auf dieses Gesetz. Mit der Ernennung zum Beamten sei eine neue, wenn auch auf anderer rechtlicher Grundlage als dem Dienstvertrag fußende, so doch mit der aus dem Sondervertrag nach dem VBG inhaltlich idente Verpflichtung zum Ersatz der Ausbildungskosten begründet worden. Gemäß § 20 Abs. 6 BDG 1979 seien daher für die Rückforderung der Ausbildungskosten Zeiten, in denen der Beamte vor seiner Ernennung als Vertragsbediensteter beschäftigt gewesen sei, wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe die Ernennung zum Beamten angestrebt und gewollt. Wenn er es angesichts der angestrebten Ernennung unterlassen habe, sich über die geltenden Bestimmungen des Dienstrechtes zu informieren, könne diese Unkenntnis nicht zum Nachteil des Dienstgebers ins Treffen geführt werden und keinesfalls zum Entfall der Pflicht zum Ersatz der Ausbildungskosten führen.

Betreffend die Höhe der Ausbildungskosten führte die belangte Behörde aus, gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 seien die Kosten einer Grundausbildung nicht einzurechnen. Derartige Kosten seien daher nicht berechnet worden. Weiters seien Kosten für den für mehrere Flugschüler gemeinsam abgehaltenen Theorieunterricht, Kosten der Ausbildung am Flugsimulator sowie die Kosten der Schleppflugausbildung nicht berechnet worden, weil die durchgeführten Flüge gleichzeitig der Ausbildung anderer Truppen gedient hätten und somit keinen ausschließlich für die Ausbildung des Beschwerdeführers entstandenen Aufwand darstellten. Unzutreffend sei die Behauptung des Beschwerdeführers, große Teile dieser Ausbildung seien für seine Verwendung unnötig und "frustriert" gewesen, weil er als Transportpilot verwendet worden wäre. Das Erreichen der Einsatzqualifikation werde im Sinn einer Gleichbehandlung aller Militärpiloten im Bezug auf die Ausbildungsdauer durch den Erlass der belangten Behörde vom 28. Juli 1982, betreffend Endausbildungsziele für Flugzeugführer, als dienstrechtliche Einsatzqualifikation festgesetzt. Da die Ausbildung bis zur tatsächlichen vollen Einsatzfähigkeit auf den verschiedenen Luftfahrzeugen unterschiedlich lange dauere, würde die Bindung der dienstrechtlichen Stellung an die reale Einsatzfähigkeit eine extreme Ungleichbehandlung der Piloten verursachen. Für die dienstrechtliche Stellung gelte mit dem Erreichen bestimmter Ausbildungsziele die Einsatzqualifikation als erlangt, auch wenn real noch keine volle Einsatzfähigkeit gegeben sei. Wann diese "dienstrechtliche Einsatzqualifikation" als erreicht gelte, werde für die einzelnen Luftfahrzeuge mit Erlass geregelt. Das Erreichen der dienstrechtlichen Einsatzqualifikation bedeute jedoch nicht, dass danach keine weiteren Ausbildungen mehr erforderlich wären. Die Gefechtsausbildung und die Luft-Boden-Schießausbildung seien lediglich zum Erreichen der dienstrechtlichen Einsatzqualifikation nicht nötig. Der Beschwerdeführer sei ab 1. Dezember 1995 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis auf dem eingangs genannten Arbeitsplatz eingeteilt gewesen. Ab seiner Ernennung zum Beamten mit 1. November 1997 habe sich sein Gehalt nach der Bewertung des Arbeitsplatzes gerichtet. Die angeführte Bewertung gelte entsprechend einer Anmerkung in der durch "OrgPlan" verfügten Geschäftseinteilung für diesen Arbeitsplatz jedoch ausdrücklich nur dann, wenn der Inhaber des Arbeitsplatzes die Einsatzqualifikation als Militärflugzeugführer aufweise. Weise der Arbeitsplatzinhaber diese Qualifikation nicht auf, so gelte gemäß dem Erlass der belangten Behörde vom 19. Dezember 1997 der genannte Arbeitsplatz als solcher der Grundlaufbahn. Gerade für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in seiner konkreten Bewertung als Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 sei daher seine Qualifikation als Einsatzpilot von grundlegender Bedeutung gewesen, hätte er doch ohne diese nur eine Einstufung in der Grundlaufbahn und das Gehalt der Grundlaufbahn erhalten. Ein Militärpilot müsse über alle Ausbildungen und Qualifikationen verfügen, die ihn befähigten, einen militärischen Einsatz erfolgreich durchzuführen. Er sei immer Einsatzpilot, eine Verwendung als "Transportpilot" gebe es im österreichischen Bundesheer nicht. Dass im täglichen Dienstbetrieb nicht alle Qualifikationen, die im Einzelfall nötig seien und die der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausbildung erworben habe, gleichermaßen gefordert worden seien, liege im Wesen des militärischen Dienstbetriebes und des Berufes des Militärpiloten. Im militärischen Bereich müssten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die ihre Notwendigkeit und Bedeutung erst im Einsatzfall erlangten. Es könne bei einem Militärpiloten nicht auf eine Tiefflug- oder Kunstflugausbildung verzichtet werden, weil die Ausbildung in Friedenszeiten erfolge. Der Beschwerdeführer sei, wie sich auch in der Bewertung seines Arbeitsplatzes zeige, keineswegs als Transportpilot, sondern tatsächlich als Einsatzpilot verwendet worden, die dafür durchgeführte Ausbildung sei zur Gänze für seine Verwendung erforderlich gewesen.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten übermäßigen und unnötigen Anordnung von Flugstunden sowie das Auflaufen von Mehrkosten durch Leerläufe und unnötige Stehzeiten des Fluggerätes werde zunächst ausgeführt, dass die tatsächliche Auslastung des Fluggerätes und die zeitliche Lage der Flugstunden keinerlei Auswirkung auf die Kosten hätten. Es seien ausschließlich Kosten für die für den Beschwerdeführer aufgewendeten Flugstunden gefordert worden. Dem Argument, es wären im Fall des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen Militärpiloten unnötig viele Flugstunden angeordnet und die Kosten somit ausschließlich aus bei der Behörde liegenden Gründen erhöht worden, sei entgegenzuhalten, dass gerade im Zuge seiner Ausbildung mehrfach die Anordnung zusätzlicher Flugstunden wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles erforderlich gewesen sei. So sei am 9. Dezember 1992 der Gegenstand "Flugverfahren", am 22. April 1993 der Gegenstand "Prüfungsflug", und am 9. Juli 1993 der praktische Teil der Zusatzprüfung zur Erlangung der Typenerweiterung PC 6 negativ beurteilt worden. In allen Fällen habe der Beschwerdeführer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erst im Zuge einer Nachprüfung nachweisen können, wobei in jedem Fall zusätzlicher Unterricht erforderlich gewesen sei.

Die Erstbehörde habe den Beginn des Zeitraumes nach § 20 Abs. 6 BDG 1979 zu Recht mit dem Tag der Erlangung der Einsatzqualifikation am 1. April 1994 festgestellt. Darüber hinaus sei die Ausbildung von Piloten wirtschaftlich nur vertretbar, wenn mehrere Flugschüler gleichzeitig auszubilden seien. Dass dabei gewisse Schwankungen in der Gesamtausbildungsdauer der einzelnen Piloten auftreten könnten, sei unvermeidlich. Der Vorwurf eines "willkürlichen Verzögerns" sei unberechtigt. Keinesfalls könne der Beginn der Frist nach § 20 Abs. 6 BDG 1979 mit dem Beginn seines Dienstverhältnisses gleichgesetzt werden. Die Bezeichnung der Beschäftigungsart mit "Militärpilotenanwärter" im Vertrag vom 28. April 1992 habe seinen damaligen Status betroffen. Im Nachtrag zum Sondervertrag vom 8. Juni 1994 finde sich als Beschäftigungsart die Bezeichnung "Militärpilot". § 20 BDG 1979 erkläre für die Rückforderung von Ausbildungskosten jene Ausbildung als relevant, die für die betreffende Verwendung, daher für die tatsächliche Verwendung des Beamten vor der Beendigung des Dienstverhältnis notwendig gewesen sei. Frühere anderweitige Verwendungen seien nicht relevant. Der Beschwerdeführer sei vor Beendigung seines Dienstverhältnisses als Einsatzpilot verwendet worden. Da er vom 1. Dezember 1995 bis zu seinem Austritt auf einem Arbeitsplatz verwendet worden sei, für den in seiner konkreten Bewertung die Qualifikation als Einsatzpilot Voraussetzung gewesen sei, sei auch aus dieser Sicht der Abschluss seiner "für die betreffende Verwendung" nötigen Ausbildung mit dem Erreichen der Einsatzqualifikation anzusetzen.

Die verwendeten Kostensätze für Flugstunden seien den Erlässen der belangten Behörde vom 1. Jänner und 17. Dezember 1991, 19. Dezember 1992 sowie vom 21. Dezember 1993 entnommen worden und gälten für alle Militärpiloten gleichermaßen. Die in den Erlässen verzeichneten und bei der Berechnung der Ausbildungskosten verwendeten Ansätze enthielten Flugstunden- und Kraftstoffkosten, nicht aber die Kosten für Fluglehrer. Die angeführten Kosten entsprächen dem der Republik Österreich real entstehenden Aufwand für den Betrieb des Fluggerätes. Die zusätzlich anfallenden Kosten pro Stunde Fluglehrer ergäben sich aus dem Durchschnittsgehalt der im jeweiligen Zeitraum zum Einsatz gelangten Fluglehrer. Ein unterschiedlicher Betragsansatz entsprechend dem Gehalt des tatsächlich im Einzelfall verwendeten Fluglehrers sei aus Gründen der gleichen Behandlung aller Flugschüler nicht möglich. Die Höhe der Ausbildungskosten sei somit nicht davon abhängig, ob ein älterer, teurer Fluglehrer oder ein jüngerer Fluglehrer mit niedrigerem Gehalt für eine Flugstunde zugeteilt werde. Für jede Flugstunde seien Vorbereitung und Nachbesprechung durch den Fluglehrer erforderlich, es ergäben sich dementsprechend mehr Fluglehrerstunden als Flugstunden, die im Verhältnis von 1 zu 2,5 anzusetzen seien.

Daraus ergäben sich nachstehende Kosten:

"22.9. - 29.9.92 Kunstflug PC 6

Flugzeit

Lehrerstunden

Kosten pro Stunde

Kosten gesamt

2 h 39 min

 

16.228,--

43.004,20

 

6 h 38 min

165,50

1.097,80

 

 

 

44.102,--

20.8 - 24.9.92 Verbandsflug PC 7 + Prüfungsflug

Flugzeit

Lehrerstunden

Kosten pro Stunde

Kosten gesamt

24 h 49 min

 

16.228,--

402.724,90

 

62h 03in

165,50

10.269,30

 

 

 

412.994,20

12.10. - 1.12.92; 15.3 - 1.4.93 IFR PC 7

Flugzeit

Lehrerstunden

Kosten pro Stunde

Kosten gesamt

34h 36 min

 

16.228,--

561.488,90

 

86 h 30 min

165,50

14.315,75

 

 

 

575.804,55

1993 Typenschulung PC 6

Flugzeit

Lehrerstunden

Kosten pro Stunde

Kosten gesamt

47 h 35 min

 

7.726,--

367.628,80

 

118 h 58 min

172,10

20.474,20

 

 

 

388.103,00

25.11.93, 18.1 - 19.1.94 Außenlandung PC 6

Flugzeit

Lehrerstunden

Kosten pro Stunde

Kosten gesamt

01 h 12 min

 

7.726,--

9.271,20

 

3 h 00 min

172,10

516,30

1h 54 min

 

7.496,--

14.242,60

 

4 h 45 min

179,30

851,70

 

 

 

24.881,80

31.1. - 3.3.94 Tiefflug PC 6

Flugzeit

Lehrerstunden

Kosten pro Stunde

Kosten gesamt

5 h 29 min

 

7.496,--

41.103,10

 

13 h 43 min

179,30

2.459,40

 

 

 

43.562,50

11.10. - 9.11.93 IFR PC 6

Flugzeit

Lehrerstunden

Kosten pro Stunde

Kosten gesamt

14 h 40 min

 

7.726,--

113.314,70

 

36 h 40 min

172,10

6.310,40

 

 

 

119.625,10

1993 Verbandflug PC 6

Flugzeit

Lehrerstunden

Kosten pro Stunde

Kosten gesamt

2 h 52 min

 

7.726,--

22.147,90

 

7 h 10 min

172,10

1.233,40

 

 

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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