Norm
StPO §293 Abs2Rechtssatz
Nur das Erstgericht, nicht aber ein später wieder in dieser Sache entscheidender Senat des Obersten Gerichtshofes ist auf Grund des § 293 Abs 2 StPO an die Rechtsansicht gebunden, von der der Oberste Gerichtshof bei seiner früheren Entscheidung ausgegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100281Dokumentnummer
JJR_19721222_OGH0002_0120OS00111_7200000_005