RS OGH 1972/12/22 12Os111/72, 10Os133/75, 10Os49/76, 9Os143/83, 13Os114/11f, 14Os80/12i, 14Os107/12k

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Veröffentlicht am 22.12.1972
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Norm

StGB §7 Abs2
StGB §75 C

Rechtssatz

Es genügt für die strafrechtliche Zurechnung des Verhaltens, daß der Täter eine der Bedingungen schuf, unter denen der Erfolg eintrat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anmerkung: Vgl hinsichtlich der erfolgsqualifizierten Delikte nunmehr § 7 Abs 2 StGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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