Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Es genügt für die strafrechtliche Zurechnung des Verhaltens, daß der Täter eine der Bedingungen schuf, unter denen der Erfolg eintrat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Vgl hinsichtlich der erfolgsqualifizierten Delikte nunmehr § 7 Abs 2 StGB.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022