Norm
StGB §34Rechtssatz
Der hypothetische Umstand, daß - wenn ein Täter die Tat nicht begangen hätte - jemand anderer eine gleichartige andere Straftat mit dem gleichen Erfolg begangen hätte, entschuldigt nicht, vermag aber bei der Strafbemessung eine Rolle zu spielen (Novak).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091159Dokumentnummer
JJR_19721222_OGH0002_0120OS00111_7200000_002