Norm
ABGB §1162cRechtssatz
§ 32 AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt, bezweckt also nicht bei einer ungerechtfertigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch wenigstens einen Teil des unbegründeten Anspruchs zu retten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Ausgleich, Ersatz, Schadenersatz, Kulpakompensation, beiderseitigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011