- 4 Ob 94/72
Entscheidungstext OGH 09.01.1973 4 Ob 94/72
Veröff: Arb 9082
- 4 Ob 70/78
Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 70/78
Beisatz: Es ist aber gleichgültig, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers zurückgehalten wird. (T1)
- 4 Ob 124/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 124/79
Beisatz: § 39 Z4 SchSpG (T2) Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky)
- 4 Ob 139/80
Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 139/80
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 54/32 = EvBl 1981/98 S 319 = DRdA 1981,387 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = Arb 9956 = ZAS 1982,175
- 4 Ob 140/81
Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 140/81
Beis wie T1
- 4 Ob 77/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 77/82
Beis wie T1; Veröff: Arb 10147
- 4 Ob 55/85
Auch
- 4 Ob 73/85
Beisatz: Unter "Schmälerung" versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts, wobei es gleichgültig ist, ob dies durch Verletzung eines Gesetzes, eines Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung geschieht. (T3) Veröff: Arb 10471
- 4 Ob 127/85
- 14 Ob 15/86
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 59/45 = JBl 1986,740 = DRdA 1988,137 (Holzer)
- 14 Ob 108/86
- 14 Ob 143/86
Vgl auch; Beis wie T1
- 14 Ob 131/86
Beis wie T3; Beis wie T1
- 14 Ob 6/86
- 14 ObA 49/87
- 9 ObA 186/87
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 152/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 152/88
Auch
- 9 ObA 239/89
Veröff: RZ 1992/40 S 98
- 9 ObA 97/90
- 9 ObA 73/91
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: WBl 1991,295 = ecolex 1991,638
- 9 ObA 86/93
Auch; Beis wie T3; Veröff: WBl 1993,325
- 9 ObA 2/95
Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 2/95
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 ObS 4/96
Auch; Veröff: SZ 69/106
- 8 ObS 2030/96d
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObS 2030/96d
Auch
- 8 ObA 2285/96d
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 ObA 2285/96d
Auch; Beis wie T1
- 8 ObA 74/97h
Beis wie T1
- 8 ObS 208/98s
Auch; Beisatz: Da der Masseverwalter die vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstände aufgrund der Bestimmungen der Konkursordnung nicht bezahlen darf, verliert das Aushaften dieser Rückstände mit der Konkurseröffnung seine Rechtswidrigkeit. (T5)
- 9 ObA 189/99f
Beis wie T5; Beisatz: Im Ausgleich ist das Vorenthalten des Entgeltrückstandes dem Ausgleichsschuldner, an dessen Arbeitgebereigenschaft sich durch die Ausgleichseröffnung nichts ändert, unmittelbar zuzurechnen. Hat aber der Ausgleichsverwalter dem Ausgleichsschuldner, gesetzlich gedeckt, die Auszahlung der Entgeltrückstände vor Ausgleichseröffnung untersagt, war der Arbeitgeber und Ausgleichsschuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt des Austrittes an die Bestimmungen der Ausgleichsordnung und die Weisungen des Ausgleichsverwalters gebunden und nicht berechtigt, die Ausgleichsforderung des Klägers außerhalb der Abwicklung des Ausgleichsverfahrens sofort und vollständig auszuzahlen. (T6)
- 9 ObA 246/00t
Vgl auch; Beisatz: Ein ungebührliches Schmälern und Vorenthalten des Entgelts in der Intensität eines Austrittstatbestandes liegt nicht vor, wenn nur eine objektive Rechtswidrigkeit vorliegt. (T7)
- 9 ObA 169/02x
Beis wie T3
- 9 ObA 6/03b
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Unter "Schmälerung" versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts. (T8)
Beisatz: Von einem ungebührlichen Vorenthalten spricht man dann, wenn der Anspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird. (T9)
- 9 ObA 7/04a
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die behauptete Entgeltschmälerung betrifft ausschließlich die Vergütung für Diensterfindungen, deren Bemessung unter den hier gegebenen Umständen äußerst schwierig ist. Die lange Dauer der (im übrigen kurze Zeit später abgeschlossenen) Verhandlungen ist daher nicht im Sinn einer Verweigerung der berechtigten Ansprüche und auch nicht im Sinn einer bloßen Verzögerungstaktik zu werten. (T10)
- 9 ObA 37/08v
- 9 ObA 87/08x
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn der
§ 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, hängt nicht allein vom Wissen bzw Wissen müssen des Arbeitgebers um die Unrechtmäßigkeit seines Verzugs, sondern auch davon ab, ob dem Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses trotz Verzugs zumutbar ist, ist doch das Vorenthalten des gebührenden Entgelts - ungeachtet der Frage, welche in der Sphäre des Arbeitgebers liegende Gründe den Arbeitgeber an der Zahlung hindern - jedenfalls rechtswidrig und einer der gravierendsten Störfaktoren im Arbeitsverhältnis überhaupt. (T12)
Beisatz: Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des
§ 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen. (T13)
Veröff: SZ 2009/108
- 9 ObA 3/15d
Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 ObA 3/15d
- 8 ObA 28/18b
Auch; Beis wie T9
- 8 ObA 51/18k
Auch; Beis wie T9
- 8 ObA 26/22i
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 ObA 26/22i
Vgl; Beisatz: Hier: Die Bestimmung des
§ 1155 Abs 3 ABGB (= aufrechter Entgeltanspruch von Arbeitnehmern, deren Dienstleistungen aufgrund von Verboten oder Einschränkungen des Betretens von Betrieben nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I 12/2020 nicht zustande kommen) hätte dem Arbeitgeber infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht bekannt sein müssen; das Vorenthalten von Entgelt ist daher ungebührlich und berechtigt zum vorzeitigen Austritt. (T14)