RS OGH 1973/1/9 4Ob103/72, 4Ob23/74, 4Ob137/77, 4Ob37/81, 1Ob660/81, 14Ob130/86, 8ObA202/95, 8ObA116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1973
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Norm

ABGB §1162c
AngG §32

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des Entlassungstatbestandes kausales Verhalten des Entlassenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/72
    Entscheidungstext OGH 09.01.1973 4 Ob 103/72
    Veröff: Arb 9084
  • 4 Ob 23/74
    Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 23/74
    Veröff: ZAS 1975,31 (Wachter) = IndS 1976 3,986 = Arb 9229 = SozM IA/d,1111
  • 4 Ob 137/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 137/77
    Veröff: Arb 9631
  • 4 Ob 37/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 37/81
    Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil)
  • 1 Ob 660/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 660/81
    Vgl; Beisatz: Ebenso bei analoger Anwendung des § 32 AngG auf Ausbildungsvertrag. (T1) Veröff: RZ 1982/53 S 198
  • 14 Ob 130/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 130/86
    Auch
  • 8 ObA 202/95
    Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 202/95
    Auch; Beisatz: Hier: Schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers (Faustschläge gegen den Geschäftsführer seiner Dienstgeberin, die zu dessen Sturz und zu einer blutenden Wunde im Bereich seiner Lippe führten), vorausgehendes Verhalten des Geschäftsführers der Dienstgeber in (Festhalten des Arbeitnehmers an Kopf und Ohren und Beschimpfungen wegen eines unzureichenden Arbeitsergebnisses), Schuldteilungs 2 : 1 zu Lasten des Arbeitnehmers. (T2)
  • 8 ObA 116/98m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 116/98m
    Auch; Beisatz: Ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles muß zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. (T3); Beisatz: Hier: Mitverschulden der Dienstnehmerin im Sinne einer Provokation des Geschäftsführers; Verschuldensteilung 1:1. (T4) Veröff: SZ 71/148
  • 8 ObA 76/01m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObA 76/01m
    Beisatz: Die Vornahme des Verschuldensausgleichs setzt voraus, dass ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Es muss ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. (T5) Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB ist nicht nur auf die von § 1162b ABGB erfassten beendigungsabhängigen Ansprüche sondern auch auf andere derartige Ansprüche - Abfertigung oder Urlaubsentschädigung - anzuwenden. (T6)
  • 9 ObA 155/01m
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 155/01m
    Auch

Schlagworte

SW: Angestellte, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, Ende, Beendigung, Lehrverhältnis, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Analogie, Ersatz, Schadenersatz, beiderseitig, Verschulden, Mitverschulden, Kausalität, Bedingung, Ursache, Ausgleich, Kulpakompensation, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028251

Dokumentnummer

JJR_19730109_OGH0002_0040OB00103_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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