Norm
ABGB §879 BIIcRechtssatz
Aus der Erklärung des Angestellten, daß ihm voll bewußt sei, daß Nachlässigkeit oder Zuwiderhandlung (gegen die vorher angeführten bestimmten Pflichten, dafür zu sorgen, daß bei Inventuren der Warenstand mit den Aufzeichnungen übereinstimmt) zur fristlosen Entlassung führe, ergibt sich nicht, daß der Angestellte damit auch für Kassenmankos zu haften hätte, für die ihn kein Verschulden trifft, weil dies zu dem sittenwidrigen Ergebnis führen würde, daß der wirtschaftlich schwächere Angestellte eine Haftung übernimmt, die zum Unternehmerrisko gehört.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Manko, Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, Treuepflicht, Fehlbestand, Abgang, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Haftungsausschluß, Ausschluß, SchadenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029552Dokumentnummer
JJR_19730109_OGH0002_0040OB00105_7200000_001