TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/19 2002/21/0155

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des MB in F, geboren am 6. Mai 1977, vertreten durch Dax - Klepeisz - Klimburg - Schuster Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7000 Eisenstadt, Techno-Park, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. Juni 2002, Zl. Fr 2331/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen algerischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei - mit Hilfe von Schleppern - illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne Reisedokument nach Österreich eingereist und dabei von Grenzüberwachungsorganen aufgegriffen worden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Die Mittel zu seinem Unterhalt könne er nicht nachweisen. Bei Personen, die von Grenzorganen nach Umgehung der Grenzkontrolle aufgegriffen werden, liege keine auf Eigeninitiative fußende Asylantragstellung im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 1997 vor, weshalb der Beschwerdeführer nicht unter das Schutzregime des § 21 Abs. 1 leg. cit. falle. Von mittellosen Personen gehe eine nicht zu unterschätzende Gefahr im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG aus. Da der Beschwerdeführer erst vor kurzem nach Österreich eingereist sei und hier keine Familienangehörigen habe, lägen keine gewichtigen schutzwürdigen Umstände im Sinn des § 37 FrG vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er (am 15. März 2002) unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei. Er meint, die belangte Behörde hätte erheben müssen, ob er von sich aus nach dem Grenzübertritt den Kontakt zu Grenzorganen bzw. dem Bundesheer gesucht habe, um einen Asylantrag zu stellen, oder ob er versucht habe, sich dem Zugriff der Grenzorgane bzw. des Bundesheeres zu entziehen.

Dem ist zu entgegnen, dass eine initiativ vom Beschwerdeführer herbeigeführte Grenzkontrolle oder ein solcher Kontakt zur Sicherheitsbehörde im Verwaltungsverfahren in keiner Weise behauptet wurde, es sich bei dieser Behauptung somit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) handelt und die belangte Behörde keinen Grund hatte, Feststellungen in diese Richtung zu treffen. (Gemäß einem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk vom 15. März 2002 wurde der Beschwerdeführer im Bereich eines Firmengeländes gesehen und im Zug einer Fahndung beim Bahnhof Mistelbach angehalten. Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei "aufgegriffen" worden, stimmt somit mit dem Akteninhalt überein.)

Im Fall einer Asylantragstellung nach erfolgtem "fremdenrechtlichen Zugriff" ist der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 1997 nicht erfüllt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2002, Zl. 2002/21/0110).

Die dem Beschwerdeführer zuerkannte vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung steht somit einem auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG gestützten Aufenthaltsverbot nicht entgegen, auch nicht unter Bedacht auf das der Behörde dabei eingeräumte Ermessen (vgl. auch dazu das genannte Erkenntnis Zl. 2002/21/0110).

Gegen die von der belangten Behörde angenommene Erfüllung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer verfüge auf Grund seiner Aufnahme in das Heim der Caritas über eine gesicherte Unterkunft, zumindest solange sein Asylverfahren dauere. Diese Behauptung einer "gesicherten" Unterkunft stellt gleichfalls wie das oben erwähnte Vorbringen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Allein daraus, dass der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsheim der Caritas wohnt - was die belangte Behörde nach Beschwerdemeinung aus der Zustelladresse hätte wissen müssen -, lässt sich aber noch nicht ableiten, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang er mit Einkünften rechnen könne und inwieweit diese gesichert seien. Gegen die Auffassung, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, bestehen daher keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2000/21/0073). (Aus dem Verwaltungsakt geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Sozial- und Krankenhilfe nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz gestellt hat.)

Zutreffend verwies die belangte Behörde auf die aus der Mittellosigkeit eines Fremden abzuleitende Gefahr, dass er seinen Unterhalt im Weg strafbarer Handlungen zu finanzieren versuche und/oder die Republik Österreich finanziell belaste (vgl. auch dazu das genannte Erkenntnis Zl. 2000/21/0073). Dabei handelt es sich nicht - wie die Beschwerde meint - um eine "Schuldvermutung", sondern um eine im Rahmen des § 36 Abs. 1 FrG anzustellende Prognose. Umstände, die gegen die Richtigkeit dieser Prognose sprechen, bringt die Beschwerde nicht vor und sind auch aus den Akten nicht abzuleiten.

Letztlich hegt der Verwaltungsgerichtshof auch gegen die behördliche Beurteilung, dass mit dem Aufenthaltsverbot kein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei, keine Bedenken. Dieser Ansicht tritt die Beschwerde auch nicht entgegen.

Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 19. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210155.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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