Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Die Entlassungserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann infolgedessen nicht nur schriftlich oder mündlich, sondern auch durch konkludente Handlungen ausgedrückt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, stillschweigend, Ausspruch, Willenserklärung, Auslegung, Interpretation, Absicht, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Wille, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Lösung, Bestimmtheit, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029112Dokumentnummer
JJR_19730109_OGH0002_0040OB00083_7200000_002