Norm
ABGB §1385 DRechtssatz
Die Vergleichsbestimmung, wonach sich der Vergleich ausdrücklich auch auf die Abfindung aller bei Vergleichsabschluß noch nicht voraussehbaren Unfallsfolgen erstrecken soll, kann nur dahin verstanden werden, daß sich die beklagte Haftpflichtversicherung durch die von ihr übernommene Leistung auch gegen alle Ansprüche aus dem Titel des Auftretens neuer Unfallsfolgen, die damals noch nicht bekannt waren, schützen wollte und daß der Geschädigte damit einverstanden war. Es ist ständige Rechtsprechung, daß ein solcher Verzicht auf etwaige Nachtragsforderungen zulässig ist, weil der Geschädigte auf ihm zustehende Schadenersatzansprüche zur Gänze verzichten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032605Dokumentnummer
JJR_19730109_OGH0002_0080OB00246_7200000_001