Norm
AngG §26 Z2Rechtssatz
Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, insbesonders also, wenn über das Bestehen des Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines diesbezüglichen Rechtsstreites nicht abzusehen ist, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029257Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018