Norm
ABGB §974Rechtssatz
Das durch freie Widerruflichkeit gekennzeichnete Prekarium kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus den Umständen des Falles ergeben, so etwa, dass im allgemeinen niemand ohne entsprechendes Entgelt eine Verpflichtung eingeht, mit der an der freien Ausübung seines Eigentumsrechts eingeschränkt wird (hier Erlaubnis zur Wasserentnahme).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019196Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018