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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache 1. des Universitätskollegiums der Akademie der bildenden Künste Wien und 2. des Univ.Prof. K in W, beide vertreten durch Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Börseplatz-Börsegasse 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. April 2000, Zl. 34.150/12-I/B/4/2000, betreffend Aufhebung der Wahl des Vorsitzenden des Universitätskollegiums der Akademie der bildenden Künste Wien, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Am 17. März 2000 fand an der Akademie der bildenden Künste Wien die Wahl des Vorsitzenden des dortigen Universitätskollegiums statt. Hierbei stimmte Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. Sch. in der Kurie der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren als Ersatzmitglied für Univ.Prof. G. In der Kurie des akademischen Mittelbaus stimmte Mag. W.-H. als Ersatzmitglied für den Erstgenannten. In geheimer Abstimmung wurde der Zweitbeschwerdeführer mit 14 Stimmen gegen 13 Stimmen für Ass.Prof. H. zum Vorsitzenden des Universitätskollegiums gewählt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die Wahl des Vorsitzenden des Universitätskollegiums vom 17. März 2000 gemäß § 9 Abs. 3 Z. 1 und 2 KUOG auf und sprach aus, dass diese Wahl längstens bis 13. Juni 2000 zu wiederholen sei. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Wahlberechtigung von Mitgliedern des Universitätskollegiums in einer bestimmten Kurie ergebe sich, da im Rahmen der Satzung nach dem KUOG noch keine Wahlordnung vom Universitätskollegium beschlossen und von der belangten Behörde genehmigt worden sei, auf Grund der Zugehörigkeit der betreffenden Person zu einer bestimmten Kurie am Wahltag. A.o. Univ.Prof. Univ.Doz. Dipl.Ing. Dr. Sch. sei laut Ernennungsdekret mit Wirkung vom 1. März 2000 zum Ordentlichen Universitätsprofessor ernannt worden. Allerdings habe er das Ernennungsdekret erst am 21. März 2000 persönlich übernommen, weshalb er am Wahltag, dem 17. März 2000, noch nicht Ordentlicher Universitätsprofessor und daher nicht in der Kurie der Universitätsprofessoren stimmberechtigt gewesen sei. Er wäre allerdings berechtigt (und verpflichtet) gewesen, in der Kurie des akademischen Mittelbaus als ordentliches Mitglied zu wählen. Die Stimmabgabe durch Mag. W.- H. (in der Kurie des akademischen Mittelbaus) als Ersatzmitglied sei daher ebenso rechtswidrig gewesen wie die Teilnahme von Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. Sch. als Ersatzmitglied für Univ.Prof. G.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen die Auffassung vertreten wird, Univ.Prof. Dr. Sch. sei am 17. März 2000 in der "Professorenkurie" wahlberechtigt gewesen, weil er bereits am Vortag in den in der Personalabteilung der Universität aufliegenden Bescheid Einsicht genommen habe und seine Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor gemäß § 5 Abs. 2 BDG 1979 rückwirkend mit 1. März 2000 rechtswirksam geworden sei.
Mit Beschluss vom 5. Jänner 2001, Zl. AW 2000/12/0010, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG statt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Note vom 15. Oktober 2002 teilte die belangte Behörde mit, die auf die beschwerdegegenständliche Wahl folgende Funktionsperiode habe gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 KUOG bis 30. September 2001 gedauert. Am 12. Oktober 2001 seien der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des beschwerdegegenständlichen Universitätskollegiums für die folgende Funktionsperiode gewählt worden. Nach Ansicht der belangten Behörde sei somit auf Seiten der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr gegeben, weshalb das gegenständliche Verfahren eingestellt werden könnte.
Unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 5 KUOG und im Hinblick auf die Note der belangten Behörde vom 15. Oktober 2002 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof daraufhin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerdeführer um Äußerung binnen Frist, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erledigung der vorliegenden Beschwerde fortbestehe, komme doch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Wahl nach Ablauf der Funktionsperiode und zwischenzeitiger Neuwahl offenbar nur mehr theoretische Bedeutung zu.
Die Beschwerdeführer machten von der ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung nach § 33 Abs. 1 VwGG keinen Gebrauch.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf den zwischenzeitigen Ablauf der Funktionsperiode nach der beschwerdegegenständlichen Wahl sowie darauf, dass die Beschwerdeführer über den Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses an der Erledigung ihrer Beschwerde keine Äußerung abgaben, davon aus, dass sie auch durch die Aufhebung des von ihnen angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wären, als dies ohne meritorische Erledigung über die Beschwerde infolge der Änderung der maßgebenden Umstände der Fall ist. Mehr könnten die Beschwerdeführer auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0522, mwN, sowie vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0004).
Nach dem Gesagten war daher die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage vorausgesetzt hätte, war im Sinn des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abzusehen.
Wien, am 19. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120175.X00Im RIS seit
05.03.2003