RS OGH 1973/1/10 5Ob231/72, 4Ob517/82, 10Ob1522/88, 8Ob59/89, 4Ob34/99z, 1Ob75/09z, 4Ob151/11a, 1Ob1

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Veröffentlicht am 10.01.1973
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Norm

ABGB §428
ABGB §943

Rechtssatz

Wer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erliegende Geld dem Dritten noch keineswegs durch wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB übertragen (vgl SZ 32/81). Die nachträgliche Zustimmung des Kontoinhabers zu einer durch den Dritten veranlassten Überweisung auf ein Konto des Dritten ist jedoch wie eine wirkliche Übergabe des entsprechenden Bargeldbetrages an ihn anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 231/72
    Entscheidungstext OGH 10.01.1973 5 Ob 231/72
    Veröff: EvBl 1973/143 S 323
  • 4 Ob 517/82
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 517/82
    Beisatz: Hier ist nötig, dass der Schenker auf die weitere Verfügungsberechtigung verzichtet. Hier: Wertpapiere in Bankdepot für das lediglich eine Mitzeichnungsberechtigung eingeräumt wurde. (T1)
  • 10 Ob 1522/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 10 Ob 1522/88
    Auch; nur: Wer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erliegende Geld dem Dritten noch keineswegs durch wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB übertragen (vgl SZ 32/81). (T2)
  • 8 Ob 59/89
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 59/89
  • 4 Ob 34/99z
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 34/99z
    Vgl auch; nur: Wer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erliegende Geld dem Dritten noch keineswegs durch wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB übertragen. (T3)
  • 1 Ob 75/09z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 75/09z
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 151/11a
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 151/11a
    Vgl; Beisatz: Hier: Sanierung eines (allfälligen) Formmangels durch einen später nach außen tretenden Akt des Geschenkgebers. (T4)
  • 1 Ob 1/15a
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 1/15a
    Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Zustimmung mittel erhobenem Daumen nach Bericht über die vorgenommene Transaktion. (T5)
  • 2 Ob 122/17f
    Entscheidungstext OGH 03.05.2018 2 Ob 122/17f
    verstärkter Senat
    Gegenteilig; Hinweis: Vgl jetzt aber 2 Ob 122/17f (verstSen). (T6); Veröff: SZ 2018/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011213

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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