Norm
ABGB §932 IRechtssatz
Weist das vom Verpflichteten hergestellte Werk Mängel auf, so kann der betreibende Gläubiger die Behebung dieser Mängel im Rahmen der Gewährleistung fordern, aber nicht mehr selbst eine Ersatzvornahme im Rahmen der nach § 353 EO bewilligten Exekution durchführen. Im Exekutionsverfahren nach § 353 EO können nicht nebeneinander der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger jene Leistung erbringen, die Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004708Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016