RS OGH 1973/1/11 12Os202/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1973
beobachten
merken

Norm

StPO §199 Abs2
StPO §222
StPO §281 Abs1 Z4 A

Rechtssatz

Will der Angeklagte beweisen, daß er aus bestimmten Geschäften Provisionsansprüche habe, deren Befriedigung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwarten sei, so ist sein Antrag auf Beischaffung von Auskünften der Bankaufsichtsbehörden anderer Länder darüber, wieviele provisionspflichtige Geschäfte hinter seinem Rücken durch seine Geschäftspartner abgeschlossen worden seien, nicht zielführend. Ein solcher Antrag ist kein Beweisantrag, sondern stellt sich als Erkundungsbeweis dar. Seine Abweisung kann daher keine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 202/72
    Entscheidungstext OGH 11.01.1973 12 Os 202/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098313

Dokumentnummer

JJR_19730111_OGH0002_0120OS00202_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten