RS OGH 1973/1/11 6Ob207/72, 1Ob69/02g, 3Ob44/02w, 3Ob178/09m, 3Ob143/14x

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Veröffentlicht am 11.01.1973
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Norm

EO §353 IA
EO §353 IVB
EO §353 VA

Rechtssatz

Solange der betreibende Gläubiger mit der Durchführung der Ersatzvornahme noch nicht begonnen hat, kann der Verpflichtete die exequierbare Handlung selbst vornehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004727

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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