Norm
EO §353 IARechtssatz
Solange der betreibende Gläubiger mit der Durchführung der Ersatzvornahme noch nicht begonnen hat, kann der Verpflichtete die exequierbare Handlung selbst vornehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004727Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015