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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0141Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht,
Spruch
1. über die namens der Stadtgemeinde Kufstein durch den Gemeinderat, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Pirmoserstraße 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. April 1999, Zl. Ib-1480/1, betreffend die Versagung der Zustimmung zur Vollziehung des Beschlusses des Stadtrates vom 8. Juni 1998 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 24. Juni 1998, soweit damit "eine Überstundenpauschale für B im Ausmaß von 20 Werktagsüberstunden monatlich, die durch entsprechende Arbeitszuteilung zu leisten sind" festgelegt wurde, nach § 45 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 erhobene Beschwerde - protokolliert unter Zl. 99/12/0166 -, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. über die Beschwerde der B in K, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. April 2000, Zl. Ib-1515/6, betreffend Abweisung der Vorstellung gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Kufstein vom 11. Oktober 1999 in Angelegenheit Versetzung und pauschalierte Überstundenvergütung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Kufstein, vertreten durch den Bürgermeister, 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 22) - protokolliert unter Zl. 2000/12/0141 -,
zu Recht erkannt:
Der zweitangefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt 1 des Bescheides des Stadtrates vom 11. Oktober 1999 (Zurückweisung eines Antrages auf Ausfertigung eines Bescheides betreffend Versetzung) abgewiesen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Im Beschwerdefall zu Zl. 99/12/0166 wird der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz abgewiesen. Im Beschwerdefall zu Zl. 2000/12/0141 hat das Land Tirol der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall besteht (ungeachtet der verschiedenen Beschwerdeführerinnen) ein Sachzusammenhang zwischen dem erst- und dem zweitangefochtenen Bescheid. Da der erstangefochtene Bescheid ein im zweitangefochtenen Bescheid behandeltes (Teil)Problem berührt, wird - ungeachtet der zeitlichen Abfolge - zunächst unter
A) das mit dem zweitangefochtenen Bescheid später abgeschlossene
und sodann unter B) das mit dem erstangefochtenen Bescheid früher abgeschlossene Verfahren dargestellt. Als Erstbeschwerdeführerin wird dabei die als Beschwerdeführerin gegen den erstangefochtenen Bescheid auftretende Stadtgemeinde (vertreten durch den Gemeinderat), als Zweitbeschwerdeführerin die als Beschwerdeführerin gegen den zweitangefochtenen Bescheid auftretende Gemeindebeamtin bezeichnet.
A) Das mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren (Versetzung der Zweitbeschwerdeführerin und deren Anspruch auf Überstundenpauschale)
1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin steht nach einer Vortätigkeit als Vertragsbedienstete auf Grund des Beschlusses des Stadtrates vom 24. Oktober 1978 seit 1. Jänner 1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Kufstein (in diesem Verfahren mitbeteiligte Partei, kurz mP; im Folgenden genannte Gemeindeorgane oder -einrichtungen sind solche dieser Stadtgemeinde) und wurde laut Ernennungsdekret auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe (VGr) C, Dienstklasse (DKl) II des Dienstzweiges (DZw) Nr. 14 "Verwaltungsdienst" eingewiesen. Sie war von Beginn ihrer Tätigkeit an (bis zur strittigen Personalmaßnahme) als Sekretärin des jeweiligen Bürgermeisters und des Stadtamtsdirektors tätig (zuletzt Abt. I des Stadtamtes).
1.2. Mit Beschluss des Stadtrates vom 5. Mai 1997 wurde sie mit Wirkung vom 1. Juli 1997 zur Beamtin der VGr C, DKl V (Amtstitel: Stadt-Fachinspektorin), ernannt. Im (vom Bürgermeister für den Stadtsenat gefertigten) "Beförderungsdekret" vom Juni 1997 sind auch die ihr auf Grund dieser Ernennung zustehenden (Monats)Bezüge (Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden GehG/Tirol)) - jeweils brutto mit dem nicht weiters aufgeschlüsselten Hinweis "zuzüglich der durch besondere Beschlüsse bewilligten Zulagen") angeführt.
2. In dieser Verwendung (in der Abt. I) bezog die Zweitbeschwerdeführerin seit dem (Erhöhungs)Beschluss des Stadtrates vom 8. November 1983 (in Verbindung mit dessen Beschluss vom 18. März 1975) ab 1. November 1983 eine pauschalierte Überstundenvergütung für insgesamt 42 Werktagsüberstunden pro Monat. Die genannten Beschlüsse des Stadtrates wurden ihr jeweils mit einem für den Bürgermeister gezeichneten Schreiben des Personalamtes mitgeteilt.
2.1. Das Schreiben vom 10. November 1983 hatte folgenden Wortlaut:
"Vom Personalamt wird Ihnen mitgeteilt, dass der Stadtrat in seiner Sitzung vom 8. November 1983 beschlossen hat, Ihnen mit Wirkung vom 1. November 1983, in Berücksichtigung Ihres verantwortlichen Tätigkeitsbereiches sowie über die Normaldienstzeit hinausgehenden Dienstleistungen, die bisher gewährte pauschalierte Überstundenvergütung monatlich um 12 Werktagsüberstunden (50 %-Zuschlag) zu erhöhen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
..."
2.2. Im Zusammenhang mit ihrer Beförderung in die DKl V erhielt sie Folgendes für den Bürgermeister vom Stadtamtsdirektor gezeichnete Schreiben vom 20. Juni 1997 (der Namen der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit X. anonymisiert; Hervorhebungen im Original):
"Betreff: Regelung der Überstundenvergütung
Sehr geehrte Frau X!
Im Zuge der Beratungen über die Beförderung in die Dienstklasse V hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 02.06.1997 hinsichtlich der Überstundenvergütung Folgendes beschlossen:
Das monatliche Überstundenpauschale auf der Grundlage von 42 Werktagsüberstunden (50 % Zuschlag) bleibt unverändert und beträgt somit 36,37 % der Bemessungsgrundlage, d.s. derzeit monatlich S 11.149,74. Der auf die Überstundenvergütung entfallende Teil des Überstundenzuschlages wird mit einem Drittel festgelegt. Entsprechend den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes gelangt die Überstundenvergütung zwölfmal jährlich zur Auszahlung. Die Überstundenvergütung ist gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes jährlich neu zu berechnen und festzusetzen, wobei die mit 42 Werktagsüberstunden pro Monat festgelegte Anzahl eine absolute Obergrenze darstellt und nicht mehr überschritten werden darf. Eine Neufestsetzung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sich in technischer oder organisatorischer Hinsicht Änderungen ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
............................"
3.1. Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 teilte die Zweitbeschwerdeführerin dem Bürgermeister mit, seine ihr gestern eröffnete Absicht, sie aus seinem Vorzimmer zu versetzen, habe sie schwer getroffen. Sein Vorwurf mangelnder Loyalität sei unbegründet. Wenn er dies nicht wünsche, halte sie die Aufrechterhaltung der bisherigen Zusammenarbeit für nicht sinnvoll. Im Sinn der ihr von ihm überlassenen Entscheidung, einen Wunsch für ihre weitere Verwendung zu äußern, teile sie ihm mit, dass sie gerne in der Abt. VI (Umweltschutz, Sport) weiterarbeiten würde. Er werde sicher verstehen, dass sie einer Änderung ihrer Verwendung, für die sie persönlich kein wichtiges dienstliches Interesse sehe, nur zustimmen könne, wenn ihr daraus keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstünden.
3.2. Mit vom Stadtamtsdirektor für den Bürgermeister gezeichneten Schreiben vom 28. Mai 1998 wurde der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie aufgrund der Ergebnisse der Vorgespräche zwischen ihr und dem Bürgermeister ab sofort zur weiteren Verwendung der Abt. VI zugewiesen werde, nachdem sie dieser Zuweisung auch bereits schriftlich zugestimmt habe.
Nach einem offenbar von ihr darauf angebrachten handschriftlichem Vermerk vom 29. Mai 1998 hat sie dieses Schreiben (an diesem Tag) entgegengenommen, war damit aber inhaltlich nicht einverstanden.
3.3. Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 teilte der Bürgermeister der Zweitbeschwerdeführerin (offenkundig in Beantwortung von 3.1.) mit, ihrem Wunsch nach Versetzung in die Abt. VI könne entsprochen werden. Durch die "Versetzung" würde sich an ihrer Einstufung (Gehalt samt bestimmten Zulagen (außer den unter 1.2. genannten noch die "5 %-Zulage" und dem Sachbezug Strom)) und ihrem Amtstitel nichts ändern, weshalb keine dienst- und besoldungsrechtliche Veränderung eintrete. Bei den Überstunden werde es zu einer Neufestsetzung kommen müssen, weil sich deren Entlohnung nach ihrer Anordnung und tatsächlichen Leistung richte.
In ihrer Äußerung vom gleichen Tag erklärte die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber dem Bürgermeister, sie sei mit ihrer Versetzung nicht einverstanden, weil er keine Garantie für die Leistung und Bezahlung der von ihr bisher geleisteten Überstunden übernehmen könne. Sie sei der Auffassung, dass die ihr in ihrer Position als Sekretärin des Bürgermeisters (seit 1971) bezahlten Überstunden Bestandteil ihres Diensteinkommens geworden seien.
3.4. Mit für den Bürgermeister gezeichnetem Schreiben vom 2. Juni 1998 teilte der Stadtamtsdirektor der Zweitbeschwerdeführerin mit, sie werde nach dem mit ihr, dem Bürgermeister und dem Obmann der Zentralpersonalvertretung geführten Gespräch mit sofortiger Wirkung der Abt. VI dienstzugewiesen und ihr der Auftrag erteilt, sich beim Leiter dieser Abteilung zum Dienstantritt zu melden.
Die Beschwerdeführerin nahm dieses Schreiben (nach einem offenbar von ihr verfassten handschriftlich Vermerk vom 2. Juni 1998) mit dem Hinweis entgegen, dieser Weisung werde "unter Protest nachgekommen, bis die entsprechenden Stadtratsbeschlüsse vorliegen, die sicherstellen, dass mir keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstehen und mir ein Bescheid ausgefertigt worden ist."
3.5. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 forderte der Stadtamtsdirektor die Zweitbeschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie unter den vom Bürgermeister festgelegten Voraussetzungen ihre weitere Verwendung in der Abt. VI akzeptiere. Dem Dienstgeber stehe jederzeit frei, seinen Betrieb so zu organisieren, dass keine Überstunden mehr anfielen. Um eine umgehende Stellungnahme werde ersucht, weil sich der Stadtrat am 8. Juni 1998 damit beschäftigen werde.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 teilte die Zweitbeschwerdeführerin dem Stadtamtsdirektor mit, sie sei der mit Verfügung vom 2. Juni 1998 angeordneten Dienstzuweisung (siehe oben unter A 3.4.) unter Protest nachgekommen. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen (unbegründeter Vertrauensverlust des Bürgermeisters; Überstundenpauschale durch langjährige Gewährung Gehaltsbestandteil; Zustimmung zur neuen Verwendung, wenn ihr bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand - sofern sie persönlich zur Leistung von Überstunden in der Lage sei - die Gelegenheit für die Leistung von mindestens 20 Überstunden pro Monat in der Abt. VI oder durch zusätzliche Dienstverrichtungen zugesichert werde).
4. Im Zeitablauf folgten nunmehr (zum Teil) jene Vorgänge, die das mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren auslösten, das näher unter B) dargestellt ist (Mehrheitsbeschluss des Stadtsenates vom 8. Juni 1998 betreffend a) die Versetzung der Zweitbeschwerdeführerin und b) Pauschalabgeltung von 20 Überstunden pro Monat für die Dauer eines Jahres, wobei eine entsprechende Arbeitszuteilung zu erfolgen habe; Bedenken des Bürgermeisters gegen b) nach § 45 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 - im Folgenden TGO 1966; Beharrungsbeschluss des Gemeinderates vom 24. Juni 1998 mit geringfügiger Modifikation des obgenannten b) betreffenden Beschlusses; Vorlage dieses modifizierten Beschlusses durch den Bürgermeister bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) mit dem Ersuchen nach § 45 Abs. 3 TGO 1966; Versagung der Zustimmung zum Vollzug des Beschlusses des Stadtrates von 8. Juni 1998 unter
b) (Überstundenpauschale) gemäß § 45 Abs. 3 TGO 1966 durch den Bescheid der BH vom 20. Jänner 1999; Abweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeinderat, durch den erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1999).
5. Mit dem von einem Organwalter für den Bürgermeister gezeichneten Schreiben vom 31. Juli 1998 wurde die Zweitbeschwerdeführerin über den Beschluss des Stadtsenates vom 8. Juni 1998 betreffend die Überstundenvergütung für 20 Überstunden pro Monat auf die Dauer eines Jahres sowie über den Vorbehalt des Bürgermeisters nach § 45 TGO 1966 informiert. Bis zur Erledigung dieses Verfahrens erfolge daher in Absprache mit dem Bürgermeister keine Auszahlung der festgelegten Überstundenvergütung.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt im Juli 1998 ein Überstundenpauschale (für 42 Überstunden) ausbezahlt wurde; ab 1. August 1998 wurde ihr kein Überstundenpauschale mehr ausgezahlt. Letzteres wird z.B. durch ihr an die Finanz- und Personalabteilung gerichtetes Schreiben vom 10. August 1998 bestätigt, in dem sie auch geltend machte, dass auf Grund des Vorbehaltes des Bürgermeisters gegen den Beschluss des Stadtrates vom 8. Juni 1998 die früheren (Pauschalierungs)Beschlüsse noch aufrecht seien (vgl. dazu auch ihr Schreiben vom 2. Dezember 1998).
6.1. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998, das die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Zweitbeschwerdeführerin an den Bürgermeister, den Stadt- und den Gemeinderat richtete und das das mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren einleitete, vertrat sie im Wesentlichen die Auffassung, sie sei bislang nicht rechtswirksam versetzt worden. Ein die Versetzung anordnender Stadtratsbeschluss liege nicht vor. Bisher sei ihre Dienstzuteilung lediglich gemäß dem Schreiben des Stadtamtsdirektors vom 2. Juni 1998 erfolgt. Auf Grund der Weigerung des Bürgermeisters, Stadt- und Gemeinderatsbeschlüsse (vom 8. Juni bzw. 24. Juni 1998) zu vollziehen (Beschlussvorbehalt nach § 45 TGO 1966) würde noch der frühere Stadtratsbeschluss vom 2. Juni 1997 gelten (siehe oben unter A 2.2.). Zwar stehe sie auf dem Standpunkt, dass der dortige Abänderungsvorbehalt im Hinblick auf die bereits bis dahin mehr als 20 Jahre vorbehaltslos gewährte Überstundenpauschale höchst problematisch sei, doch sei es derzeit müßig, darauf näher einzugehen, weil die Stadtgemeinde ohnehin verpflichtet sei, die Auszahlung auf Grund dieses (früheren) Stadtratsbeschlusses vorzunehmen. Um ihr die Möglichkeit zu geben, die sie betreffenden nachteiligen "Personalmaßnahmen" im Verwaltungsweg zu bekämpfen, stelle sie folgende Anträge (der Name der Zweitbeschwerdeführerin wurde durch diese Bezeichnung ersetzt;
Ortsnamen wurden ausgelassen):
"1) Über die Versetzung der Zweitbeschwerdeführerin von der Abteilung I in die Abteilung VI das Stadtamtes bescheidmäßig abzusprechen;
2) bezüglich der Nichtauszahlung der mit Stadtratsbeschluss vom 2.6.1997 zuerkannten Überstundenvergütung ab 1.8.1998 einen Bescheid zu erlassen und
3) über die Abänderung des Stadtratsbeschlusses vom 2. Juni 1997 hinsichtlich der der Zweitbeschwerdeführerin auszuzahlenden Dienstbezüge einen Bescheid auszufertigen ...."
6.2. Mehrere Versuche, den vorliegenden Streitfall gütlich beizulegen, blieben erfolglos. Ein Aussetzungsbescheid des Stadtrates nach § 38 AVG wurde auf Grund der Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgehoben (Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 1999).
6.3. Mit dem für den Stadtrat vom Ersten Bürgermeister-Stellvertreter gefertigten Bescheid vom 11. Oktober 1999 entschied der Stadtrat über die drei von der Zweitbeschwerdeführerin gestellten Anträge "auf Grund der Bestimmungen der §§ 52 TGO 1966, 1 DVG sowie 92, 19, 24h, 29 und 30 GBG iVm §§ 15 und 16 GG 56" wie folgt:
"Zu 1.) Der Antrag auf Ausfertigung eines Bescheides betreffend Versetzung von der Abteilung I in die Abteilung VI des Stadtamtes wird zurückgewiesen.
Zu 2.) Es wird festgestellt, dass eine pauschalierte Überstundenvergütung nicht gebührt.
Zu 3.) Es wird festgestellt, dass die mit Stadtratsbeschluss vom 02.06.1997 festgesetzte Überstundenvergütung durch Fristablauf erloschen ist und keine Änderung dieser mit Stadtratsbeschluss vom 02.06.1997 festgesetzten Überstundenvergütung erfolgt ist."
In der Begründung zu 1.) betreffend die Ausfertigung eines Bescheides über die Versetzung von der Abt. I in die Abt. VI des Stadtamtes, gab der Stadtrat zunächst die Rechtslage (§ 19 Abs. 1 und 3 sowie § 2 Abs. 6 GBG 1970 und die Gemeinde-Dienstzweigeordnung der Landesregierung (LReg), soweit sie die VGr C und den DZw Nr. 14 betrifft) wieder. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen und auf einen Dienstposten der VGr C des Dienstzweiges Nr. 14 "Verwaltungsdienst" eingewiesen worden. Auf ihr Dienstverhältnis finde das Tiroler Gemeindebeamtengesetz 1970 (GBG 1970) Anwendung.
Mit schriftlicher Weisung des Stadtamtsdirektors vom 28. Mai 1998 sei sie unter Mitwirkung der Personalvertretung mit sofortiger Wirkung der Abt. VI zur weiteren Verwendung zugewiesen worden. Die Zuweisung sei im Rahmen ihrer Verwendung als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, VGr C, DZw Nr. 14 "Verwaltungsdienst" im Rahmen ihres Dienstpostens erfolgt. Eine Änderung des Dienstpostens im Sinne der Bestimmungen der Gemeinde-Dienstzweigeordnung sei damit nicht verbunden gewesen. Die Zuweisung sei somit gemäß Anstellungsdekret auf einen Dienstposten im Rahmen des allgemeinen Geschäftskreises dieses Dienstzweiges erfolgt, sodass eine Versetzung iS des § 19 Abs. 3 GBG 1970 nicht gegeben und eine bescheidmäßige Erledigung nicht zulässig sei.
Im Übrigen habe die Zweitbeschwerdeführerin dieser Maßnahme zugestimmt, da eine dienst - und besoldungsrechtliche Schlechterstellung nicht gegeben sei. Nach § 29 GBG 1970 erwerbe der Beamte mit dem Tag seines Dienstantritts u.a. einen Rechtsanspruch auf das Diensteinkommen und auf Nebengebühren. Eine Minderung des Diensteinkommens im Sinn der gehaltsrechtlichen Vorschriften sei nicht erfolgt.
In der Begründung zu 2.) (Feststellung betreffend das Fehlen der Gebührlichkeit) der mit Stadtratsbeschluss vom 2. Juni 1997 zuerkannten Überstundenvergütung ab 1. August 1998 wies der Stadtrat nach Darstellung des § 15 Abs. 1 und 6 sowie des § 16 GehG/Tirol auf seine Beschlüsse betreffend die pauschalierte Überstundenvergütung der Zweitbeschwerdeführerin hin, die ihr jeweils mit "Erledigungsschreiben" mitgeteilt worden seien (siehe oben unter A 2.). Nach dem Beschluss vom 2. Juni 1997 sei die Gewährung auf den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 begrenzt gewesen. Nachdem nach ihrer Zuweisung zur weiteren Verwendung in die Abt. VI vom Bürgermeister keine Überstunden - da auch nicht nötig - angeordnet worden seien, sei auch die Auszahlung der pauschalierten Überstundenvergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen und den bisherigen Beschlüssen des Stadtrates mit Wirkung vom 1. Juli 1998 einzustellen gewesen.
In der Begründung zu 3.) (Antrag auf Ausfertigung eines Bescheides über die Abänderung des Stadtratbeschlusses vom 2. Juni 1997 betreffend die auszubezahlenden Dienstbezüge) wies der Stadtrat auf seinen Beschluss vom 8. Juni 1998 (soweit er die Vergütung für 20 Überstunden pro Monat betraf) und das Verfahren nach § 45 TGO 1966 hin, das mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1999 (rechtskräftige Versagung der Zustimmung zum Vollzug des (Beharrungs)Beschlusses des Gemeinderates vom 24. Juni 1998 betreffend die Überstundenpauschale) abgeschlossen worden sei. Die (in der Zwischenzeit erfolgte) Anfechtung dieses Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof ändere nichts an dessen Rechtskraft.
Da - wie bereits zu 2.) ausgeführt - die (letzte wirksame) Überstundenvergütung nur befristet und (seither) keine neue (wirksam) zuerkannt worden sei, läge derzeit kein umsetzbarer Beschluss (betreffend Überstundenpauschalierung) vor.
7. In ihrer Vorstellung machte die Zweitbeschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
a) Der bekämpfte Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Sie habe ihren Antrag vom 7. Dezember 1998 an verschiedene Organe der Gemeinde (Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderat) gerichtet. An sich habe nach § 52 TGO 1966 der Gemeinderat die der Gemeinde als Dienstgeber zustehenden Befugnisse auszuüben; er habe sie jedoch dem Stadtrat übertragen. Da der bereits zuvor am 8. Juni 1998 in ihrer Personalangelegenheit ergangene Beschluss des Stadtrates auf Grund eines Vorbehaltes des Bürgermeisters nicht vollzogen und in der Folge vom Gemeinderat behandelt worden sei, sei der Stadtrat für die weitere Abwicklung des Verfahrens nicht mehr zuständig.
b) Was den Spruchpunkt 1.) betreffe, liege entgegen der Auffassung des Stadtrates eine Versetzung vor. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Schreiben des Bürgermeisters vom 29. Mai 1998 (siehe oben unter A 3.3.), sondern auch aus dem GBG 1970. Der Stadtrat verkenne den Inhalt des § 19 Abs. 1 und des Abs. 3 GBG 1970.
Zum einen sei sie nämlich während ihrer gesamten Beamtenlaufbahn als Sekretärin des jeweiligen Bürgermeisters und Stadtamtsdirektors eingesetzt gewesen und daher nur zur Durchführung dieser Geschäfte, die sie seit ihrer Anstellung wahrnehme, und der des allgemeinen Geschäftskreises ihres Dienstzweiges (VGr C, DZw 14) verpflichtet. Die im Übrigen durch nichts gerechtfertigte Weisung vom 2. Juni 1998 (siehe oben unter A 3.4.) sei daher eine Versetzung, weil sie angehalten sei, nunmehr in der Abt. VI Geschäfte zu verrichten, für die sie nicht angestellt worden sei und die im Übrigen auch nicht dem allgemeinen Geschäftskreis ihres Dienstzweiges entsprächen. Diese Personalmaßnahme stelle sich daher als Versetzung dar, die rechtlich unzulässig und über die "ein Bescheid auszufertigen" gewesen sei, um ihr endlich die Möglichkeit zu geben, im Verwaltungsweg ihre Rechte geltend zu machen.
Andererseits sei es durch die Versetzung zweifellos zu einer eklatanten Minderung ihres Diensteinkommens (und zwar zu einer Reduktion ihres Nettoeinkommens auf ca. 77,5 % der vor der Personalmaßnahme ausbezahlten Bezüge) gekommen. Zum einen sei die Überstundenvergütung, die ihr mehr als 20 Jahre vorbehaltslos gewährt worden sei, zu einem wohlerworbenen Bestandteil ihres Diensteinkommens geworden; zum anderen fielen alle, zumal aber die pauschalierten Nebengebühren unter den Begriff Diensteinkommen (im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970).
Ihre Versetzung wäre daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass Dienstesrücksichten vorlägen - welche dies in ihrem Fall sein sollten, sei ihr bis heute nicht klar geworden - und insgesamt keine Minderung des Diensteinkommens eintrete. Von ihrer Zustimmung zur Versetzung könne keine Rede sein. Insoweit werde der bekämpfte Bescheid aufzuheben und der (Gemeinde)Behörde die Entscheidung dahingehend aufzutragen sein, dass ihre Versetzung von der Abt. I in die Abt. VI des Stadtamtes ohne ihre Zustimmung unzulässig sei.
c) Der Spruchpunkt 2.) (Feststellung der Nichtgebührlichkeit einer pauschalierten Überstundenvergütung ab 1. August 1998) stehe aus folgenden Gründen mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Zum einen habe das an sie gerichtete Schreiben vom 20. Juni 1997 (siehe oben unter A 2.2.) bestätigt, dass nach dem Beschluss des Stadtrates vom 2. Juni 1997 das ihr bisher gewährte Überstundenpauschale (Beschlüsse vom 18. März 1975 und vom 8. November 1983) unverändert bleibe. Der Hinweis auf die angebliche Regelung des § 15 Abs. 6 GehG/Tirol, wonach die Überstundenvergütung nach dieser Gesetzesstelle jährlich neu zu berechnen und festzusetzen sei, habe ihre Rechtsposition schon deshalb nicht geändert, weil eine gesetzliche Regelung mit diesem Inhalt überhaupt nicht existiere. § 15 Abs. 6 GehG/Tirol regle nur den Zeitpunkt der Neubemessung einer pauschalierten Nebengebühr. Der frühere Stadtratsbeschluss vom 8. November 1983 (siehe oben unter A 2.1.) sei zeitlich nicht befristet gewesen. Durch die "vorbehaltlose" Gewährung der pauschalierten Überstundenvergütung könne auch gar keine Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG/Tirol mehr vorgenommen werden, weil sie ein Gehaltsbestandteil geworden sei (wird näher unter Hinweis auf die arbeitsrechtliche Judikatur zur Schonung wohlerworbener Rechte, der nach § 5 ABGB fundamentale Bedeutung zukomme, und den Gleichheitsgrundsatz ausgeführt).
Zum anderen spreche gegen die Befristung der pauschalierten Überstundenvergütung laut Beschluss des Stadtrates vom 2. Juni 1997 sowohl der Inhalt des Schreibens vom 20. Juni 1997 als auch dessen rechtliche Qualität. Jedermann könne diesem Schreiben als primären Sinn nur entnehmen, dass das monatliche Überstundenpauschale unverändert bleibe. Die unter Hinweis auf § 15 Abs. 6 GehG/Tirol erteilte "Rechtsbelehrung" der jährlichen Neuberechnung sei unrichtig. Sie hätte nur in Bescheidform erfolgen dürfen. Das Schreiben vom 20. Juni 1997 sei jedoch kein Bescheid. Ein Bescheid über die strittige Nebengebühr sei daher erstmals mit dem (mit dieser Vorstellung bekämpften) Bescheid des Stadtrates vom 11. Oktober 1999 erfolgt. Selbst wenn dieser Abspruch - entgegen den obigen Ausführungen (einschließlich den zu § 19 Abs. 3 GBG 1970) - an sich zulässig gewesen sein sollte, wäre festzustellen gewesen, dass das monatliche Überstundenpauschale auf der Grundlage von 42 Überstunden gemäß § 15 Abs. 6 GehG/Tirol jedenfalls bis zu dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten gebühre.
Es werde daher festzustellen sein, dass die strittige pauschalierte Nebengebühr, da wohl erworben, der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr genommen werden könne; selbst wenn die Versetzung für rechtmäßig erachtet werde, könne ihr das Pauschale nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 nicht mehr aberkannt werden.
d) Der Spruchpunkt 3.) sei widersprüchlich, die Begründung unklar. Aus dem Schreiben vom 20. Juni 1997 (siehe oben unter A 2.2.) könne weder eine Befristung abgeleitet werden, noch komme ihm Bescheidcharakter zu, der für eine derartige Änderung gemäß § 15 Abs. 6 GehG/Tirol erforderlich gewesen wäre.
e) Zu Spruchpunkt 2.) und 3.) machte die Zweitbeschwerdeführerin außerdem geltend, dass auf Grund des Ausgangs der Verfahrens nach § 45 TGO 1966 der Beschluss des Stadtsenates vom 8. Juni 1998 nicht vollzogen werden dürfe. Es seien daher die früheren Beschlüsse betreffend die pauschalierte Überstundenvergütung der Zweitbeschwerdeführerin noch aufrecht. Mit dem Beschluss des Stadtrates vom 2. Juni 1997 sei überhaupt keine Überstundenvergütung festgesetzt, sondern - wie bereits ausgeführt - lediglich beschlossen worden, dass die Nebengebühr unverändert bleibe, so dass die Annahme, diese sei durch Fristablauf erloschen, unrichtig sei. Die letzte Festsetzung der pauschalierten Nebengebühr sei daher mit Beschluss des Stadtrates vom 8. November 1983 (siehe oben unter A 2.1.) erfolgt.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die mit Weisung des hiefür jedenfalls unzuständigen Stadtamtsdirektors vom 2. Juni 1998 verfügte Personalmaßnahme eine Versetzung sei, die eines Stadtratsbeschlusses bedurft hätte und über die der Zweitbeschwerdeführerin ein Bescheid hätte ausgestellt werden müssen; dies hätte im Übrigen nur erfolgen dürfen, wenn ihr dadurch keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstünden und Dienstesrücksichten vorlägen. Des weiteren sei der Zweitbeschwerdeführerin die ihr zustehende mit Stadtratsbeschluss vom 8. November 1983 letztmals zuerkannte pauschalierte Nebengebühr seit 1. August 1998 zu Unrecht nicht ausbezahlt worden.
8.1. Im Vorstellungsverfahren legte die mP über Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 2. Februar 2000 eine Aufgabenbeschreibung der früheren Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin in der Abt. I sowie ihrer Verwendung in der Abt. VI (einschließlich der Geschäftsverteilungspläne ab 1986) vor.
Dazu erstattete die Zweitbeschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs ihre Stellungnahme vom 22. Februar 2000, der sie Auszüge aus dem Dienstpostenplan anschloss. Im Wesentlichen beschrieb sie detailliert ihre (früheren) Aufgaben in der Abt. I. Aus den Dienstpostenplänen 1999 und 2000, in denen ihr Dienstposten (erstmals) der Abt. VI zugeordnet worden sei, leitete sie ein zusätzliches Argument dafür ab, dass eine Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 vorliege.
8.2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 3. April 2000 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.
a) Sie begründete dies zu Spruchpunkt 1.) des bei ihr bekämpften Bescheides damit, welche Tätigkeiten für welchen Dienstposten gefordert würden, ergebe sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtamtes der mP.
Laut Geschäftsverteilungsplan der mP gliedere sich die Abt. I in das Büro des Bürgermeisters und Stadtamtsdirektors, Angelegenheiten des Stadt- und Gemeinderates, Telefonzentrale (Telefonvermittlung), Betreuungs- und Beschwerdestelle, Schul- und Kindergartenwesen, Familienförderung, Studien - und Ausbildungshilfen und Jugendhilfe.
Die Abt. VI (Umweltschutz, Sport) gliedere sich in Angelegenheiten des Umweltschutzes, der Abfallentsorgung, Beratungsstelle für Umwelt- und Abfallfragen, Verwaltung der städtischen Sportanlagen und des Strandbades Hechtsee (ausgenommen bauliche und finanzielle Angelegenheiten) und alle Sportangelegenheiten.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Abt. I als Sekretärin mit der Erledigung des Schriftverkehrs für den Bürgermeister, der Protokollierung der Stadtratssitzungen und Ausfertigung der Stadtratsbeschlüsse unter Leitung des Stadtamtsdirektors als nach der Geschäftsordnung verantwortlichem Schriftführer, der Verteilung der Kopien der Stadtratsbeschlüsse sowie der Bundes- und Landesgesetzblätter und diverser Literatur nach Anweisung des Stadtamtsdirektors an die verschiedenen Abteilungen des Stadtamtes, der Vorbereitungsarbeiten für die Einberufung von Gemeinderatssitzungen sowie der Anweisung von Rechnungen der Abt. I betraut gewesen. Bei Rechnungen bis S 2.500,-
- sei ihr ein eigenverantwortliches Anordnungsrecht eingeräumt gewesen.
In der Abt. VI (Umweltschutz und Sport) obliege ihr die Terminverwaltung und Einteilung der Benützungen für die städtischen Sportanlagen und die Sporthalle durch die verschiedenen Vereine, die Erledigung des dazugehörigen Schriftverkehrs, die Erfassung der Arbeitsstunden der Bediensteten der städtischen Sportanlagen, die Verteilung der Stadtratsbeschlüsse betreffend die Abt. VI und weitere Abteilungen des Stadtamtes und der Anweisung von Rechnungen der Abt. VI betreffend Sportanlagen, fallweise das Schreiben von Protokollen der Sport- und Umweltausschusssitzungen unter Leitung des Abteilungsleiters als verantwortlicher Schriftführer.
Wenngleich die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Vorstellungsverfahren eine im Wesentlichen selbstständige Erledigung des Schriftverkehrs, der Führung/Koordination des Terminkalenders des Bürgermeisters sowie ihrer sonstigen Aufgaben betont habe, habe sie diese Tätigkeit doch unter Anleitung des Bürgermeisters und in Unterstellung unter diesen zu erledigen gehabt.
Die Abt. I sowie die Abt. VI seien dem Dienstzweig "Verwaltungsdienst (einschließlich Rechnungshilfsdienst)" im Sinn der Gemeinde-Dienstzweigeordnung zuzurechnen. Die Tätigkeitsbereiche der beiden Abteilungen deckten sich im Wesentlichen, umfassten zusammengefasst die Erledigung des Schriftverkehrs, das Verfassen von Protokollen unter Leitung des jeweils Verantwortlichen sowie die Verteilung von Kopien bestimmter Organe der mP an bestimmte Abteilungen.
Der Dienstpostenplan des Stadtamtes spreche von Verwaltungszweigen, welche der sachlichen Gliederung des Geschäftsverteilungsplanes (Verwaltungsgliederungsplanes) des Stadtamtes entspreche (es folgt eine Aufzählung der einzelnen Organisationseinheiten). Sämtliche Verwaltungszweige seien dem Dienstzweig "Verwaltungsdienst" im Sinn der Gemeinde-Dienstzweigeordnung zuzurechnen. Der Begriff "Verwaltungszweig" im Dienstpostenplan der mP sei daher nicht identisch mit dem dienstrechtlichen Begriff "Dienstzweig".
Eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten im Sinne des § 19 Abs. 3 GBG 1970 liege im Beschwerdefall nicht vor. Der Antrag auf Ausfertigung eines Bescheides betreffend die Versetzung von der Abt. I in die Abt. VI des Stadtamtes sei daher (zutreffend) als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
b) Zu Spruchpunkt 2.) des bei ihr bekämpften Bescheides gab die belangte Behörde zunächst den Beschluss des Stadtrates vom 2. Juni 1997 (siehe dazu oben unter A 2.2.) wieder. Der Zweitbeschwerdeführerin sei damit eine pauschalierte Nebengebühr befristet für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis "30. Juli 1998" (richtig wohl Juni 1998; die in der Folge im zweitangefochtenen Bescheid mehrfach mit 30. Juli angegebene Datierung wird jeweils unter Anführungszeichen gesetzt) "gewährt" worden (arg.: "Die Überstundenpauschale ist gem. § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes jährlich neu zu berechnen und neu festzusetzen, insbesondere, wenn sich in technischer oder organisatorischer Hinsicht Änderungen ergeben." - Hervorhebungen im Original). Die "Gewährung" sei somit von vornherein auf ein Jahr begrenzt gewesen. Ein allfälliger Anspruch auf Auszahlung sei damit jedenfalls mit Fristablauf erloschen. Der Inhalt dieses Beschlusses sei der Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 1997 zur Kenntnis gebracht worden.
Dieses Schreiben sei nicht als Bescheid, sondern lediglich als Mitteilung von Tatsachen zu werten (wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach an eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid auf Grund ihres Inhalts ein strenger Maßstab anzulegen ist, näher begründet). Überdies hätte eine bescheidmäßige Erledigung dieser Angelegenheit richtigerweise durch den Stadtrat (§ 92 GBG 1970) zu erfolgen gehabt.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe mit ihrem zweiten Antrag (im Ergebnis) die bescheidmäßige Absprache betreffend die Gewährung der Überstundenvergütung ab 1. August 1998 im Hinblick auf den Stadtratsbeschluss vom 2. Juni 1997 begehrt. Unter Bedachtnahme auf den eindeutigen Inhalt dieses Beschlusses (befristete Gewährung) sei ein Anspruch auf Auszahlung dieser Überstundenpauschale über den dort genannten Zeitraum hinaus nicht entstanden. In der befristeten Gewährung eines Überstundenpauschales könne die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit erblicken. Da für das nach dem Stadtratsbeschluss vom 2. Juni 1997 für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis "30. Juli" 1998 gewährte Überstundenpauschale der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber kein Bescheid erlassen worden sei, sei ein (rechtlich durchsetzbarer) Anspruch niemals entstanden.
Unter Bedachtnahme auf den Stadtratsbeschluss vom 2. Juni 1997 wäre der zweite Antrag der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die im Spruchpunkt 2.) getroffene Feststellung (keine Gebührlichkeit der Überstundenvergütung ab 1. August 1998) komme in Verbindung mit ihrer Begründung einer Abweisung dieses Antrages gleich, wodurch jedoch kein Eingriff in ihre Rechte stattgefunden habe, zumal weder ein Anspruch auf Gewährung dieses Überstundenpauschales für den Zeitraum 1. Juli 1997 bis "30. Juli" 1998 noch ab "30. Juli" 1998 bestanden habe.
Soweit die Zweitbeschwerdeführerin von einem "wohlerworbenen Diensteinkommensbestandteil" spreche, auf den sie jedenfalls Rechtsanspruch habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass Nebengebühren nicht zum Diensteinkommen zu zählen seien (vgl. § 29 Abs. 1 GBG 1970 sowie § 72 der Dienstpragmatik 1914 und das hg. Erkenntnis vom 20. April 1966, Slg. NF Nr. 6906/A).
c) Zu Spruchpunkt 3.) des bei ihr bekämpften Bescheides folgte die belangte Behörde der Rechtsauffassung des Stadtrates. Von einer Änderung des mit Stadtratsbeschluss vom 2. Juni 1997 befristet festgesetzten Überstundenpauschales ab 1. August 1998 könne keine Rede sein. Eine Änderung dieser Überstundenvergütung sei vielmehr durch Fristablauf eingetreten. Im Übrigen sei auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 2.) hinzuweisen. Der Stadtratsbeschluss vom 8. Juni 1998 (siehe dazu näher unten unter B 1.) sei auf Grund des Beschlussvorbehaltes nach § 45 TGO 1966 niemals vollzogen worden (Hinweis auf den erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1999 - siehe unten unter B 6.2.). Ein entsprechender (darauf gestützter) Bescheid sei der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber niemals ergangen.
d) Was die geltend gemachte Unzuständigkeit des Stadtrates betreffe, sei festzustellen, dass dieser als das für die Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts zuständige Organ (§ 92 GBG 1970 und § 52 TGO 1966) entschieden habe.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 2000/12/0141 protokollierte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei (mP) erstattete eine Gegenschrift mit einem gleichartigen Begehren.
Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes legte die mP die Geschäftsordnung des Gemeinderates aus 1988 (samt Kundmachungsnachweisen) vor.
B) Das mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren (Versagung der Genehmigung für den Vollzug eines Beschlusses des Stadtrates bzw. Gemeinderates der Erstbeschwerdeführerin nach § 45 Abs. 3 TGO 1966)
1. In der Sitzung des Stadtrates vom 8. Juni 1998 wurden folgende Anträge mit Stimmenmehrheit angenommen:
"1. Versetzung der Zweitbeschwerdeführerin in die Abteilung
VI unter der Voraussetzung, dass keine dienst- und besoldungsrechtlichen Veränderungen eintreten, d.h. keine Veränderung bei: a) Bezug, b) Verwaltungsdienstzulage,
c) Personalzulage, d) Verwendungszulage gemäß § 30a, Abs. 1 Ziffer 1 GG/56, e) '5 %-Zulage' und f) Sachbezug Strom.
2. Zuzüglich 20 Überstunden pro Monat auf die Dauer eines Jahres, wobei eine entsprechende Arbeitszuteilung zu erfolgen hat und nach Ende des Jahres dem Stadtrat ein entsprechender Antrag bezüglich der Überstundenregelung zur Beschlussfassung vorzulegen ist."
Der Bürgermeister erklärte im Anschluss an die Abstimmung in einer im Protokoll festgehaltenen "Anmerkung", dass weder in der Abt. I noch in der Abt. VI Überstunden notwendig seien; es würden daher auch keine Überstunden angeordnet. Der Beschluss des Stadtrates verstoße aus diesem Grund gegen die gesetzlichen Bestimmungen, laufe offenbar den Interessen der Gemeinde zuwider und widerspreche dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Es sei daher gemäß § 45 TGO 1966 eine Antragstellung an den Gemeinderat und allenfalls in weiterer Folge an die BH erforderlich.
2. Mit Schreiben vom 10. Juni 1998 teilte der Stadtamtsdirektor im Auftrag des Bürgermeisters dem Leiter der Abt. VI mit, auf Grund des Personalbedarfes in der Vergangenheit sei festzuhalten, dass in seiner Abteilung hinsichtlich der Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls keine Überstunden anfielen und auch keine angeordnet würden. Die Anordnung von Überstunden könne aufgrund der Bestimmungen des GBG 1970 nur durch den Bürgermeister bzw. durch den Stadtamtsdirektor erfolgen.
3. In der Sitzung des Gemeinderats am 24. Juni 1998 stellte der Bürgermeister klar, dass sich sein Beschlussvorbehalt nur auf den 2. Punkt des Stadtratsbeschlusses vom 8. Juni 1998 (Überstundenregelung) beziehe. Der betreffende Teil des Beschlusses wurde im Zuge der Sitzung in folgenden Antrag umformuliert: "Ein Überstundenpauschale im Ausmaß von 20 Werktagsüberstunden monatlich, die durch entsprechende Arbeitszuteilung zu leisten sind". Dieser modifizierte Antrag wurde vom Gemeinderat nach eingehender Diskussion, in deren Verlauf der Bürgermeister nochmals seinen ablehnenden Standpunkt darlegte, mit Stimmenmehrheit angenommen.
Der Bürgermeister gab daraufhin bekannt, dass er die Entscheidung der BH über die Zustimmung zur Vollziehung dieses Beschlusses einholen werde.
4.1. Mit Schreiben vom 24. August 1998 legte er den Beschluss der BH vor. Darin führte er im Wesentlichen seine bisherigen Bedenken (Verstoß gegen Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit; Eingriff in seine Anordnungsbefugnis nach § 24h GBG 1970) näher aus. U.a. wies er darauf hin, dass durch die Reorganisationsmaßnahmen der letzten Jahre in der Abt. I eine starke Arbeitsentlastung erzielt worden sei. Seit der Verwendungsänderung der Zweitbeschwerdeführerin und der Änderung der Dienstzuteilung der (in dieser Abteilung vollbeschäftigt gewesenen) Vertragsbediensteten Z. seien in der Abt. I zwei Vertragsbedienstete im gleichen "Arbeitsfeld" (davon eine vollbeschäftigte Kraft mit einer Überstundenpauschale von 10 Überstunden und eine halbbeschäftigte Kraft) tätig, die die bisherige Arbeit zur vollen Zufriedenheit erledigten. Aus diesem Arbeitsumfang ergebe sich, dass im Vergleich zur früheren Personalsituation in der Abt. I (zwei vollbeschäftigte Arbeitskräfte sowie 42 Überstunden für die Zweitbeschwerdeführerin) keine Überstundenpauschale für die Zweitbeschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen sei. Er wäre gezwungen, wissentlich Überstunden anzuordnen, "wo keine vorhanden " seien. Auch fielen in der Abt. VI keine Überstunden an. Die zuvor in dieser Abteilung tätige Bedienstete habe lediglich an einem Abend bei einer Abendveranstaltung Überstunden leisten müssen.
Mit Schreiben vom 28. September 1998 legte der Bürgermeister der BH verschiedene die Überstunden der Beschwerdeführerin betreffende Unterlagen (Stadtratsbeschlüsse, Schreiben der Stadtsamtsdirektion, darunter auch das unter B 2. erwähnte) vor.
4.2. Die BH vertrat in ihrem an die Gemeinde gerichteten Schreiben vom 5. Oktober 1998 die Rechtsansicht, dass der Bürgermeister Leiter der Gemeindeverwaltung bzw. des Gemeindeamtes und Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten sei. Ihm komme daher das Anweisungsrecht und die Dienstaufsicht über alle Gemeindebediensteten zu, und nur er allein habe das Recht, Überstunden anzuordnen. Der Gemeinderat habe daher nicht das Recht, den Bürgermeister zu beauftragen, durch entsprechende Arbeitszuteilung an die Zweitbeschwerdeführerin dafür zu sorgen, dass das ihr vom Gemeinderat bewilligte Überstundenpauschale durch die Leistung entsprechender Überstunden abgegolten werden könne.
Gemäß § 61 Abs. 1 TGO 1966 sei die Gemeinde zu einer planmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Haushaltsführung und zu einer pfleglichen und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung verpflichtet. Es entspreche daher dem Grundsatz der Sparsamkeit, wenn der Bürgermeister als Leiter des Gemeindeamts bemüht sei, Überstunden abzubauen bzw. zu vermeiden. Wenn aber laut Mitteilung des Bürgermeisters im Fall der Zweitbeschwerdeführerin keine Überstunden mehr anfielen und daher keine angeordnet würden, sei die trotzdem beschlossene Bewilligung eines Überstundenpauschales durch den Gemeinderat nicht gerechtfertigt und der betreffenden Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, weil er das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung verletze.
Es werde daher dringend empfohlen, diesen Beschluss aufzuheben bzw. zu korrigieren.
4.3. In seiner Sitzung vom 20. Oktober 1998 lehnte der Gemeinderat den Antrag des Bürgermeisters, den Beschluss betreffend das Überstundenpauschale aufzuheben, mit Stimmenmehrheit ab.
4.4. Der Bürgermeister legte daraufhin der BH mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 den Beharrungsbeschluss des Gemeinderates und seinen Vollzugsvorbehalt nach § 45 Abs. 3 TGO 1966 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die "Zulässigkeit der Vollziehung" vor, wobei er seinen bisherigen Standpunkt (siehe dazu oben unter B 4.1.) wiederholte. Ergänzend führte er aus, dass auch am neuen Arbeitsplatz der Zweitbeschwerdeführerin kein Bedarf an Überstunden bestehe, weil die bisher dort tätig gewesene Mitarbeiterin, an deren Stelle sie getreten sei, nur zu 50 % beschäftigt gewesen sei.
4.5. Die BH versagte mit Bescheid vom 20. Jänner 1999 nach § 45 Abs. 3 TGO 1966 die Zustimmung zur Vollziehung "des Beschlusses des Stadtrates vom 8. 6. 1998 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 24.6.1998 insoweit, als eine Überstundenpauschale im Ausmaß von 20 Werktagsüberstunden monatlich, die durch entsprechende Arbeitszuteilung zu leisten sind, an Frau B. (Anmerkung: die Zweitbeschwerdeführerin) gewährt wurde". Zur Begründung wurde auf den "Bedenkenvorhalt" vom 5. Oktober 1998 (siehe oben B 4.2.) verwiesen. Im Wesentlichen gehe es darum, dass die Gemeinde verfassungsrechtlich und gemeindeorganisationsrechtlich verpflichtet sei, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu arbeiten. Daraus folge, dass der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung verhalten sei, die Arbeit auf die Bediensteten so zu verteilen, dass diese innerhalb ihrer gesetzlichen Arbeitszeit bestmöglich ausgelastet seien. Überstunden seien nur dann und insoweit anzuordnen, als sie unbedingt erforderlich seien. Das Erfordernis von Überstunden sei auf Grund der technischen und personellen Entwicklungen im Gemeindeamt nicht mehr erkennbar. Somit widerspreche der vorliegende Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juni 1998 dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und sei daher gesetzwidrig. Im Sinne des § 45 Abs. 3 TGO 1966 sei daher dem Bürgermeister die Zustimmung zur Vollziehung des im Spruch angeführten Teiles des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. Juni 1998 zu versagen gewesen.
Der Bescheid wurde laut Zustellverfügung dem Bürgermeister und dem Gemeinderat (gesondert) zugestellt.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ("Stadtgemeinde Kufstein" vertreten durch ihren mit Vollmacht ausgewiesenen Rechtsanwalt) wird im Abschnitt "Auftrag/Vollmacht" darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27. Jänner 1999 beschlossen habe, gegen den erstinstanzlichen Bescheid der BH Berufung zu erheben und den ausgewiesenen Vertreter zu deren Einbringung beauftragt und bevollmächtigt habe. Der Schriftsatz enthält keinerlei Hinweis auf ein nach der TGO 1966 ausdrücklich als vertretungsbefugt bezeichnetes Organ. Im Wesentlichen brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die BH habe es unterlassen, sich im Wege der Beweisaufnahme und des Parteiengehörs ein genaues Bild vom tatsächlichen Arbeitsanfall und den von den Gemeindebediensteten regelmäßig zu erbringenden Überstundenleistungen zu verschaffen. Auch könne von einer gesetzwidrigen Überschreitung der Befugnisse des Gemeinderats nicht die Rede sein. Der Gemeinderat habe einerseits gemäß § 26 TGO 1966 eine Generalkompetenz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs; zum anderen sehe § 52 TGO 1966 vor, dass der Gemeinderat die der Gemeinde als Dienstgeber zustehenden Befugnisse auszuüben habe. Die im Vorlageschreiben des Bürgermeisters vom 24. August 1998 dazu gemachten Äußerungen (siehe oben unter B 4.1.) seien verkürzt im Vorhalt der BH vom 5. Oktober 1998 (siehe oben unter B 4.2) und schließlich in deren bekämpften erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen worden. Bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat habe die Zweitbeschwerdeführerin 42 Überstunden zu leisten gehabt und auch tatsächlich geleistet, ja sogar übererfüllt (wird näher ausgeführt). Die Reduktion auf 20 Überstunden sei im Übrigen vom Bürgermeister selbst in zeitlicher Nähe zum Gemeinderatsbeschluss vorgeschlagen und befürwortet worden. Angesichts des nachweislichen Bedarfs an Überstunden entspreche der Gemeinderatsbeschluss der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, da die zu erledigende Arbeit im Wege von Überstunden sowohl effizienter als auch kostengünstiger erledigt werden könne als durch eine neu einzustellende Arbeitskraft.
Die Aufsichtsbehörde überschreite außerdem mit der gegenständlichen Entscheidung den ihr gemäß § 45 Abs. 3 TGO 1966 zukommenden Wertungsspielraum. Für die Gebarungskontrolle der Gemeinde durch die Gemeindeaufsichtsbehörde seien zwar die Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit maßgeblich, diese seien jedoch schon ihrer Natur nach nicht eindeutig definierbar, sondern wiesen eine Reihe von Unschärfen auf, die im Zusammenhalt mit den speziellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dazu führten, dass eine eindeutige Beurteilung häufig nicht oder doch nur mit deutlichen Abstrichen hinsichtlich ihres Vorliegens getroffen werden könne. Die Kontrolle der Aufsichtsbehörde müsse sich daher auf eine Vertretbarkeitsprüfung beschränken, was letztlich auf das Aufgreifen exzessiver Gebarungsfehler hinauslaufe.
Darüber hinaus stelle § 45 Abs. 3 TGO 1966 ausdrücklich auf die Vollziehung von Beschlüssen ab, die die "Vermögensverwaltung" der Gemeinde beträfen. Dies beziehe sich nach traditionellem verwaltungsrechtlichen Verständnis auf die Tätigkeit der Gemeinde als "Privatwirtschaftssubjekt" bzw. auf ihre Stellung als selbständiger Wirtschaftskörper. Ein deutlicher Hinweis in Richtung dieses eingeschränkten Verständnisses sei auch in § 115 TGO 1966 gelegen, der die Genehmigung von Gemeinderatsbeschlüssen auf solche Angelegenheiten beschränke. Es werde daher auch bestritten, dass dem vom Gemeinderat gefassten Beschluss hinsichtlich der Festlegung eines Überstundenpauschales überhaupt gemäß § 45 Abs. 3 TGO 1966 die Zustimmung zur Vollziehung versagt werden könne.
6.1. Der Bürgermeister nahm dazu mit Schreiben vom 1. März 1999 Stellung. Er erklärte insbesondere, dass aus den bereits näher dargelegten Umständen (im Wesentlichen folgt eine Wiederholung seiner bisherigen Argumentation - vgl. dazu insbesondere B 4.1.) der tatsächliche Arbeitsanfall nicht dem "Beschäftigungserfordernis" entspreche, wie es von der Zweitbeschwerdeführerin immer dargestellt worden sei. Ein Überstundenausmaß von 42 Stunden im Monat sei daher für diesen Einsatzbereich nicht erforderlich, worauf er auch mehrfach hingewiesen habe.
6.2. Die belangte Behörde erließ in der Folge den erstangefochtenen Bescheid vom 21. April 1999, mit dem sie die
Berufung "der Stadtgemeinde ... auf Grund des
Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Jänner 1999, vertreten durch Dr. F.K., Rechtsanwalt ..." als unbegründet abwies (Namen wurden anonymisiert).
In der Begründung führte sie nach der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der Rechtslage aus, dass dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung bzw. des Gemeindeamtes und Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten das Weisungsrecht und die Dienstaufsicht über alle Gemeindebediensteten zukomme und er allein das Recht habe, Überstunden anzuordnen. Eine Beauftragung des Bürgermeisters durch den Gemeinderat im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. Juni 1998, wonach der Bürgermeister für eine entsprechende Arbeitszuteilung an die Zweitbeschwerdeführerin zu sorgen habe, um tatsächlich 20 Werktagsüberstunden leisten zu können, sei daher rechtswidrig und widerspreche dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung.
Gemäß § 61 Abs. 1 TGO 1966 sei die Gemeinde zu einer planmäßigen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Haushaltsführung und zu einer pfleglichen und wirtschaftliche Vermögensverwaltung verpflichtet. Es entspreche daher dem Grundsatz der Sparsamkeit, wenn der Bürgermeister als Leiter des Gemeindeamtes bemüht sei, Überstunden abzubauen bzw. zu vermeiden.
Aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen, welche auch den Kollegialorganen der Erstbeschwerdeführerin vorgelegen seien, insbesondere der Stellungnahme des Bürgermeisters vom 7. Dezember 1998 (siehe oben unter B 4.4.) sowie der an die BH mit Schreiben vom 28. September 1998 übermittelten Unterlagen, sei davon auszugehen, dass im Fall der Zweitbeschwerdeführerin keine Überstunden mehr anfielen und sohin auch nicht hätten angeordnet werden dürfen. Die Bewilligung eines Überstundenpauschales wäre daher nicht mehr gerechtfertigt. Seit der Dienstzuweisung der Zweitbeschwerdeführerin an die Abt. VI und der gleichzeitigen Dienstzuweisung der Vertragsbediensteten S., welche ebenfalls vollbeschäftigt sei, sowie der Neuzuweisung von zwei Bediensteten (an die Abt. I im Ausmaß von 1,5 Arbeitkräften) fielen dort im Wesentlichen keine Überstunden mehr an. Aus der nunmehr ein halbes Jahr vorliegenden Praxis könne ersehen werden, dass an einem derartigen Ausmaß an Überstunden bei der bisherigen Verwendung der Zweitbeschwerdeführerin kein Bedarf bestehe. Ebenso bestehe an ihrem neuen Arbeitsplatz kein Bedarf an der Leistung von Überstunden, da die bisherige Mitarbeiterin, an deren Stelle die Zweitbeschwerdeführerin getreten sei, nur zu 50 % beschäftigt gewesen sei.
Nach der Zustellverfügung erging dieser Bescheid u.a. an die Stadtgemeinde, vertreten durch den Bürgermeister-Stellvertreter zu Handen des obangeführten Rechtsanwaltes sowie an den Bürgermeister.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende unter Zl. 99/12/0166 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof, der die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat, hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Tiroler Gemeindebeamtengesetz 1970 - GBG 1970 und Dienstzweigeordnung (DVOGBG 1970)
1.1. Das GBG 1970, LGBl. Nr. 9 (WV), gilt nach seinem § 1 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 85/1993 für alle Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde mit Ausnahme der Stadt Innsbruck stehen.
1.2.1. Eine von vier Untergliederungen der Gemeindebeamten sind nach § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. (Stammfassung) die Beamten der allgemeinen Verwaltung.
1.2.2. Nach § 2 Abs. 2 GBG 1970 (Stammfassung) sind die Dienstzweige der Beamten der allgemeinen Verwaltung in eine der folgenden Verwendungsgruppen (VGr) einzuordnen, darunter nach lit. c in die VGr. C die Dienstzweige des Fachdienstes.
1.2.3. Gemäß § 2 Abs. 6 GBG 1970 (Stammfassung) ist unter einem Dienstzweig die Zusammenfassung aller Dienstposten mit gleichartigen Ausbildungserfordernissen zu verstehen. Die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer VGr werden durch Verordnung der LReg bestimmt.
1.2.4. § 6 regelt die "Besonderen Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse" (Überschrift in der Fassung LGBl. Nr. 85/1993). Nach seinem Abs. 1 (Stammfassung) werden die besonderen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, insbesondere die Vorschriften über die Gemeindebeamtenprüfung - durch Verordnung der LReg bestimmt. Die besonderen Anstellungserfordernisse bilden, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Definitivstellung (§ 9 A