Norm
EO §39 IIIGRechtssatz
Mit der Leistung des Kostenvorschusses ist der gem § 353 Abs 1 EO durchzusetzende Anspruch durch den Verpflichteten nicht erfüllt. Die vom Verpflichteten gem §§ 353 Abs 2 EO vorgeschossenen Kosten stellen vielmehr einen zur Durchführung der Exekution erforderlichen Aufwand dar, sie gehören zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und sind daher Exekutionskosten, welche vorauszuzahlen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001079Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015