RS OGH 1973/1/11 2Ob232/72, 4Ob30/73, 7Ob89/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1973
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Norm

ASVG §332 Abs1 F
ZPO §228 B1bb

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Beschränkung des Feststellungsanspruches im Direktprozeß auf nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangene Schadenersatzanspüche ist überflüssig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 232/72
    Entscheidungstext OGH 11.01.1973 2 Ob 232/72
  • 4 Ob 30/73
    Entscheidungstext OGH 05.06.1973 4 Ob 30/73
    Veröff: ZAS 1974,59 = Arb 9123 = SozM IA/e,1066
  • 7 Ob 89/14k
    Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 89/14k
    Beisatz: Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Vorteilsausgleichung, so auch die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers eine Methode der Schadensberechung. Der Einwand des Vorteilsausgleichs (des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers) ist nicht im Verfahren über den Grund des Anspruchs und damit auch nicht im Verfahren über die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden zu behandeln, sondern im Verfahren über die Anspruchshöhe.
    Die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers ist daher auch nicht im Spruch des Feststellungsurteils zum Ausdruck zu bringen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038824

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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