RS OGH 1973/1/11 6Ob207/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1973
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Norm

EO §75
EO §353 Abs2 VIC
JN §1 DIII

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann dem betreibenden Gläubiger bereits bezahlte Kosten, deren der letztere gem § 57 EO nachträglich für verlustig erklärt wird, nur im Rechtsweg geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002227

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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