Norm
EO §75Rechtssatz
Der Verpflichtete kann dem betreibenden Gläubiger bereits bezahlte Kosten, deren der letztere gem § 57 EO nachträglich für verlustig erklärt wird, nur im Rechtsweg geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002227Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012