RS OGH 1973/1/11 6Ob207/72, 3Ob107/12z

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Veröffentlicht am 11.01.1973
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Norm

ABGB §1435
EO §353 VIA
EO §353 VIC
JN §1 DIII

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann die Rückstellung der von ihm gemäß § 353 Abs 2 EO vorausgezahlten Kosten, wenn der Rechtsgrund für den beklagten betreibenden Gläubiger, den Vorschuß zur Durchführung der Exekution nach § 353 EO weiterzubehalten, weggefallen ist, gemäß § 1435 ABGB auf dem ordentlichen Rechtsweg begehren (SZ 8/349). (Hier hat der Verpflichtete die vertretbare Handlung dann doch durchgeführt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004686

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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