Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Der Verpflichtete kann die Rückstellung der von ihm gemäß § 353 Abs 2 EO vorausgezahlten Kosten, wenn der Rechtsgrund für den beklagten betreibenden Gläubiger, den Vorschuß zur Durchführung der Exekution nach § 353 EO weiterzubehalten, weggefallen ist, gemäß § 1435 ABGB auf dem ordentlichen Rechtsweg begehren (SZ 8/349). (Hier hat der Verpflichtete die vertretbare Handlung dann doch durchgeführt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004686Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012