- 3 Ob 5/73
Entscheidungstext OGH 12.01.1973 3 Ob 5/73
- 3 Ob 206/73
Entscheidungstext OGH 20.11.1973 3 Ob 206/73
Auch; Beisatz hier: Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens. (T1)
- 3 Ob 174/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 174/75
- 3 Ob 90/77
Entscheidungstext OGH 20.09.1977 3 Ob 90/77
nur: Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196; SZ 23/255; SZ 12/50 uva). (T2)
- 3 Ob 64/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 64/84
nur T1
- 3 Ob 88/84
Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 88/84
nur T1; Veröff: NZ 1985,114 (Zust Hofmeister NZ 1985,116)
- 3 Ob 115/85
Veröff: NZ 1986,86 (Zust Hofmeister NZ 1986,95)
- 3 Ob 2/86
Auch; Beisatz: Will sich der betreibende Gläubiger darauf berufen, dass trotz der grundbücherlichen Eintragung die Voraussetzungen für die dingliche Wirkung eines solchen Verbotes nicht gegeben seien, so muss er das und die begründenden Tatsachen schon im Exekutionsantrag behaupten und auch beweisen. (T3)
- 3 Ob 28/87
nur T2; Veröff: SZ 60/39
- 5 Ob 303/87
nur T2; Veröff: BankArch 1987,662 = NZ 1987,297
- 3 Ob 202/88
nur T2; Veröff: NZ 1989,338 (Hofmeister 1989,340)
- 3 Ob 208/88
nur T2; Veröff: RZ 1989/68,190
- 5 Ob 68/94
Vgl auch; Beisatz: Dieses Eintragungshindernis bezieht sich nicht nur auf die Einverleibung, sondern auch auf die Vormerkung eines Pfandrechts (SZ 23/255). Für die auf keinen Exekutionstitel angewiesene besondere Pfandrechtsvormerkung nach
§ 38 lit c GBG bleibt aber ein intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot jedenfalls als Eintragungshindernis bestehen. (T4)
- 3 Ob 185/98x
nur T2; Beisatz: Ein intabuliertes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert den Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten zwangsweisen Vormerkung eines Pfandrechtes durch das Exekutionsgericht. (T5)
Veröff: SZ 71/170
- 1 Ob 227/98h
Auch; Beisatz: Sowie die Zwangsversteigerung. (T6)
- 3 Ob 268/98b
- 5 Ob 308/00f
Vgl auch; Beisatz: Ein gesetzliches Pfandrecht eröffnet trotz eingetragenem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot auch die Möglichkeit einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft. (T8)
- 3 Ob 271/05g
nur: Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes, außer die betreibende Partei weist eine Zustimmung der durch das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot begünstigten Person zur Exekutionsführung nach. (T9)
Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Dem gegen die Exekutionsbewilligung Rekurrierenden kann jedoch kein Anspruch darauf zugebilligt werden, eine materiellrechtliche Eintragung zu seinen Lasten wegen eines ohne Einfluss auf die Entscheidung gebliebenen Formalfehlers beseitigen zu können. Demnach bildete die mangelnde Erwähnung der dem Exekutionsantrag beigeschlossenen Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten im Antrag keinen Grund für das Rekursgericht, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. (T10)
- 3 Ob 175/10x
nur T2; Beis wie T5
- 5 Ob 196/11a
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 196/11a
Vgl; nur ähnlich T2
- 3 Ob 5/14b
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 5/14b
Auch; Beisatz: Hat das vom Grundbuchsgericht verschiedene Bewilligungsgericht auf ein sich aus dem Grundbuch ergebendes Bewilligungshindernis (hier: Belastungs? und Veräußerungsverbot) erkennbar nicht Bedacht genommen, hat das Grundbuchsgericht den Vollzug der bewilligten Eintragung abzulehnen. (T11)
- 5 Ob 119/14g
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 119/14g
Vgl auch; Beisatz: Mit
§ 55a EO wurde durch die EO?Nov 2000 BGBl I 2000/59 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind. (T12)
Beisatz: Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (
§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs? und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums?)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell?rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T13)
- 5 Ob 104/14a
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 104/14a
Vgl auch; Beisatz: Mit
§ 55a EO wurde durch die EO?Nov 2000 BGBl I 2000/59 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind. (T14)
Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs? und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums?)Rechts. (T15)
- 5 Ob 193/14i
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 193/14i
Auch
- 5 Ob 214/14b
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 214/14b
Auch; Beisatz: Ein nach
§ 364c ABGB unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt grundsätzlich ? sofern keine Zustimmung des Berechtigten vorliegt oder dieser selbst eine Eintragung beantragt ? eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlich oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen. (T16)
- 5 Ob 171/16g
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 171/16g
Auch
- 5 Ob 203/18s
Vgl; Beis wie T16
- 5 Ob 160/19v
Beis wie T16