RS OGH 1973/1/12 3Ob5/73, 3Ob206/73, 3Ob174/75, 3Ob90/77, 3Ob64/84, 3Ob88/84, 3Ob115/85, 3Ob2/86, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1973
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Norm

ABGB §364c C1
EO §87

Rechtssatz

Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196; SZ 23/255; SZ 12/50 uva), außer die betreibende Partei weist eine Zustimmung der durch das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot begünstigten Person zur Exekutionsführung oder das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei nach (SZ 23/255).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 5/73
    Entscheidungstext OGH 12.01.1973 3 Ob 5/73
  • 3 Ob 206/73
    Entscheidungstext OGH 20.11.1973 3 Ob 206/73
    Auch; Beisatz hier: Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens. (T1)
  • 3 Ob 174/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 174/75
  • 3 Ob 90/77
    Entscheidungstext OGH 20.09.1977 3 Ob 90/77
    nur: Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196; SZ 23/255; SZ 12/50 uva). (T2)
  • 3 Ob 64/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 64/84
    nur T1
  • 3 Ob 88/84
    Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 88/84
    nur T1; Veröff: NZ 1985,114 (Zust Hofmeister NZ 1985,116)
  • 3 Ob 115/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 115/85
    Veröff: NZ 1986,86 (Zust Hofmeister NZ 1986,95)
  • 3 Ob 2/86
    Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 2/86
    Auch; Beisatz: Will sich der betreibende Gläubiger darauf berufen, dass trotz der grundbücherlichen Eintragung die Voraussetzungen für die dingliche Wirkung eines solchen Verbotes nicht gegeben seien, so muss er das und die begründenden Tatsachen schon im Exekutionsantrag behaupten und auch beweisen. (T3)
  • 3 Ob 28/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 3 Ob 28/87
    nur T2; Veröff: SZ 60/39
  • 5 Ob 303/87
    Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 303/87
    nur T2; Veröff: BankArch 1987,662 = NZ 1987,297
  • 3 Ob 202/88
    Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 202/88
    nur T2; Veröff: NZ 1989,338 (Hofmeister 1989,340)
  • 3 Ob 208/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 208/88
    nur T2; Veröff: RZ 1989/68,190
  • 5 Ob 68/94
    Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 68/94
    Vgl auch; Beisatz: Dieses Eintragungshindernis bezieht sich nicht nur auf die Einverleibung, sondern auch auf die Vormerkung eines Pfandrechts (SZ 23/255). Für die auf keinen Exekutionstitel angewiesene besondere Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG bleibt aber ein intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot jedenfalls als Eintragungshindernis bestehen. (T4)
  • 3 Ob 185/98x
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 185/98x
    nur T2; Beisatz: Ein intabuliertes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert den Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten zwangsweisen Vormerkung eines Pfandrechtes durch das Exekutionsgericht. (T5)
    Veröff: SZ 71/170
  • 1 Ob 227/98h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 227/98h
    Auch; Beisatz: Sowie die Zwangsversteigerung. (T6)
  • 3 Ob 268/98b
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 3 Ob 268/98b
    nur T2; Beisatz: Hier: § 38 lit b GBG und § 41 lit b GBG 1.Alternative. (T7)
  • 5 Ob 308/00f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 308/00f
    Vgl auch; Beisatz: Ein gesetzliches Pfandrecht eröffnet trotz eingetragenem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot auch die Möglichkeit einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft. (T8)
  • 3 Ob 271/05g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 271/05g
    nur: Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes, außer die betreibende Partei weist eine Zustimmung der durch das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot begünstigten Person zur Exekutionsführung nach. (T9)
    Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Dem gegen die Exekutionsbewilligung Rekurrierenden kann jedoch kein Anspruch darauf zugebilligt werden, eine materiellrechtliche Eintragung zu seinen Lasten wegen eines ohne Einfluss auf die Entscheidung gebliebenen Formalfehlers beseitigen zu können. Demnach bildete die mangelnde Erwähnung der dem Exekutionsantrag beigeschlossenen Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten im Antrag keinen Grund für das Rekursgericht, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. (T10)
  • 3 Ob 175/10x
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 175/10x
    nur T2; Beis wie T5
  • 5 Ob 196/11a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 196/11a
    Vgl; nur ähnlich T2
  • 3 Ob 5/14b
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 5/14b
    Auch; Beisatz: Hat das vom Grundbuchsgericht verschiedene Bewilligungsgericht auf ein sich aus dem Grundbuch ergebendes Bewilligungshindernis (hier: Belastungs? und Veräußerungsverbot) erkennbar nicht Bedacht genommen, hat das Grundbuchsgericht den Vollzug der bewilligten Eintragung abzulehnen. (T11)
  • 5 Ob 119/14g
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 119/14g
    Vgl auch; Beisatz: Mit § 55a EO wurde durch die EO?Nov 2000 BGBl I 2000/59 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind. (T12)
    Beisatz: Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs? und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums?)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell?rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T13)
  • 5 Ob 104/14a
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 104/14a
    Vgl auch; Beisatz: Mit § 55a EO wurde durch die EO?Nov 2000 BGBl I 2000/59 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind. (T14)
    Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs? und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums?)Rechts. (T15)
  • 5 Ob 193/14i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 193/14i
    Auch
  • 5 Ob 214/14b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 214/14b
    Auch; Beisatz: Ein nach § 364c ABGB unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt grundsätzlich ? sofern keine Zustimmung des Berechtigten vorliegt oder dieser selbst eine Eintragung beantragt ? eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlich oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen. (T16)
  • 5 Ob 171/16g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 171/16g
    Auch
  • 5 Ob 203/18s
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 203/18s
    Vgl; Beis wie T16
  • 5 Ob 160/19v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 160/19v
    Beis wie T16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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