RS OGH 1973/1/12 3Ob154/72

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Veröffentlicht am 12.01.1973
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Norm

EO §7 Abs2 Da

Rechtssatz

Die für die Vollstreckbarkeit eines Vergleichs vorausgesetzte Bedingung, daß ein Bescheid aus einem in der Person des Verpflichteten gelegenen Grund nicht erlassen wurde, ist keine beweisbare Tatsache iS des § 7 Abs 2 EO. Der Vergleich, der somit hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Vollstreckbarkeit nicht den Bestimmungen des § 7 Abs 2 EO entspricht, ist daher zur exekutiven Durchsetzung dieses Anspruches materiell nicht geeignet, da ausgeschlossen ist, den Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit durch eine Urkunde iS des § 7 Abs 2 EO zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 154/72
    Entscheidungstext OGH 12.01.1973 3 Ob 154/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001471

Dokumentnummer

JJR_19730112_OGH0002_0030OB00154_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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