Norm
StPO §3Rechtssatz
Der Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet das Gericht von Amts wegen, dh von sich aus und ohne Anträge der Parteien abwarten zu müssen, alle wesentlichen Umstände zu prüfen und den wahren Sachverhalt festzustellen. Es gibt daher weder eine Beweislast im formellen Sinn noch eine gesetzliche Pflicht des öffentlichen Anklägers, für beweisbedürftige Tatsachen seinerseits den Beweis anzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096422Dokumentnummer
JJR_19730112_OGH0002_0110OS00191_7200000_001