RS OGH 1973/1/12 3Ob150/72, 3Ob90/83, 3Ob117/86, 3Ob81/20p

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Veröffentlicht am 12.01.1973
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Norm

EO §370 C2
EO §370 C3

Rechtssatz

Gefährdung der Einbringlichkeit kann einerseits in der schlechten Vermögenslage des Schuldners liegen, wodurch das Zuvorkommen anderer Gläubiger oder die Konkurseröffnung zu befürchten ist, sie kann andererseits aber auch in Handlung des Schuldners bestehen, durch die die Einbringung der Geldforderung des Gläubigers vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte (3Ob 268/60).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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