Norm
EO §370 C2Rechtssatz
Gefährdung der Einbringlichkeit kann einerseits in der schlechten Vermögenslage des Schuldners liegen, wodurch das Zuvorkommen anderer Gläubiger oder die Konkurseröffnung zu befürchten ist, sie kann andererseits aber auch in Handlung des Schuldners bestehen, durch die die Einbringung der Geldforderung des Gläubigers vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte (3Ob 268/60).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020