Norm
EO §7 Abs2 DbRechtssatz
Ist der Verpflichtete zur Räumung erst nach einem Monat nach Zurverfügungstellung der Ersatzwohnung verpflichtet, so wurde damit die Vollstreckbarkeit des Räumungsanspruches von einem durch den betreibenden Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001509Dokumentnummer
JJR_19730112_OGH0002_0030OB00156_7200000_002