Norm
EO §209Rechtssatz
Das Gesetz spricht nicht aus in welchem Zeitpunkt frühestens die Meistbotverteilungstagsatzung anberaumt werden kann. Es kann auch nach Rechtskraft der Zuschlagserteilung noch vor vollständiger Berichtigung des Meistbotes mit der Verteilung begonnen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2014