Norm
EO §65 BRechtssatz
Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten an der Bekämpfung des Meistbotsverteilungsbeschlusses, wenn er im Umfang seines Widerspruchsrechtes (§ 213 EO) die Zuweisung an einen Gläubiger mit der Behauptung bekämpft, daß ein Gläubiger mit besserem Recht zum Zuge kommen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012