RS OGH 1973/1/16 4Ob354/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1973
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Norm

ABGB §37 J
PatG 1970 §22
PatG 1970 §35

Rechtssatz

Der Patentinhaber, der eine geschützte Maschine in den Verkehr gebracht hat, kann nicht mehr unter Berufung auf sein Patentrecht darüber bestimmen, was weiterhin mit dieser Maschine geschieht. Der Erwerber kann frei über die Maschine verfügen und sie ungehindert benützen. Dasselbe gilt auch, wenn die Vorrichtung nicht vom Patentinhaber selbst, sondern von einem Dritten, insbesondere einem Lizenznehmer, mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde. Daß die vom Lizenznehmer erzeugte Maschine an einen Erwerber in Österreich geliefert wurde, ist hinsichtlich des patentrechtlichen Schutzes ohne wesentliche Bedeutung, weil die Maschine damit vom österreichischen Patentschutz aus gesehen - nicht im Ausland, sondern allenfalls vom Ausland in das Inland mit Zustimmung und über Veranlassung des Inhabers dieses österreichischen Patents - und eines deutschen Patents gleichen Inhaltes - in den Verkehr gebracht wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 354/72
    Entscheidungstext OGH 16.01.1973 4 Ob 354/72
    Veröff: ÖBl 1973,124 = GRURInt 1974,371 = SZ 46/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045455

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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