Norm
EO §379 E3Rechtssatz
Der auf die Zuständigkeit auf Grund des Wohnsitzes des Drittschuldners (§ 387 Abs 2 3. Fall) gestützte Gerichtsstand bleibt gewahrt, unabhängig vom Schicksal der aufgetragenen Klage und auch unabhängig davon, ob sich nachträglich herausstellt, daß die Forderung des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Drittschuldner nicht zu Recht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005536Dokumentnummer
JJR_19730116_OGH0002_0040OB00501_7300000_001