Norm
ZPO §503 Z2 C2aRechtssatz
Eigene Feststellungen darf das Berufungsgericht in seinem Urteil nur treffen, wenn es selbst Beweise aufgenommen hat (JBl 1968, 368; EvBl 1958/219; SZ 25/46 ua). Noch weniger ist es berechtigt, ein Vorbringen oder gar ein unterlassenes Vorbringen zu werten oder Schlüsse aus einem anderen Verfahren - auch wenn es das Verfahren ist, dessen Wiederaufnahme begehrt wird - zu ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043002Dokumentnummer
JJR_19730117_OGH0002_0010OB00003_7300000_002