Norm
StPO §259 Z3Rechtssatz
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt nur, daß das Gericht dann, wenn es sich weder vom Vorliegen noch vom Nichtvorliegen einer schulderheblichen Tatsache überzeugen kann, diese Tatsache, je nachdem, was für den Beschuldigten günstiger ist, als vorliegend oder nicht vorliegend zu unterstellen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098475Dokumentnummer
JJR_19730117_OGH0002_0090OS00101_7200000_001