Norm
ZPO §500 IIB2Rechtssatz
Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bei einer Räumungsklage nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, im Urteil auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042387Dokumentnummer
JJR_19730117_OGH0002_0010OB00274_7200000_001