RS OGH 1973/1/17 1Ob3/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1973
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Norm

RATG §18 Abs2
UStG 1972 §26
ZPO §41 F2

Rechtssatz

Für Leistungen eines Rechtsanwaltes, die vor dem 31.12.1972 ausgeführt wurden, gilt ohne Rücksicht darauf, wann das Geld vereinnahmt wird, der bisherige Umsatzsteuersatz von 5,5 Prozent (§ 26 Abs 2 UStG 1972), wenn er bis 31.03.1973 abgerechnet und entrichtet wird (§ 26 Abs 8 UStG 1972), sonst der neue Steuersatz von acht Prozent (§ 10 Abs 2 Z 7 lit d UStG 1972 in Verbindung mit § 26 Abs 9 UStG 1972). Wann eine Leistung als ausgeführt gilt, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen; in der Regel wird aber von der Einheitlichkeit der Leistung auszugehen und eine Vertretung in einem Prozeß erst dann als "ausgeführt" anzusehen sein, wenn der Prozeß beendet ist und die sich daraus für den Rechtsanwalt ergebenden Verpflichtungen (Berichtspflicht und Abrechnungspflicht) erfüllt worden sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/73
    Entscheidungstext OGH 17.01.1973 1 Ob 3/73
    Veröff: NZ 1973,185 = RZ 1973/85 S 65 = EvBl 1973/146 S 325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036195

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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