Norm
StGB §67Rechtssatz
Bei Betrug kommt als Begehungsort auch der Ort der materiellen Vollendung in Betracht, an dem der Schaden wirklich eintritt oder nach der Absicht des Täters eintreten hätte sollen (siehe Glosse Liebschers in ZfRV 1971,312).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0091819Dokumentnummer
JJR_19730117_OGH0002_0090OS00098_7200000_001