Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G1Rechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt die Behauptung der ursprünglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidung im Hauptverfahren voraus. Eine nachträgliche Änderung des Tatbestandes ist hingegen durch die Rechtskraft des vorangegangenen Urteiles nicht gedeckt und rechtfertigt nur eine neue Klage; das gilt insbesondere auch für spätere, während des Hauptverfahrens noch nicht entstandene Schäden. Eine Aufrechnungserklärung ist ein rechtsgeschäftlicher und, wenn sie im Prozeß abgegeben wird, auch ein prozessualer Akt, keineswegs hingegen eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044761Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016