Norm
UrkEV §5Rechtssatz
Im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Ersetzungsverfahrens begrenzt § 6 UrkEV den Kreis derjenigen Personen, denen zuzustellen ist, und gibt nur diesen Personen das Recht der Beschwerde (des Rekurses). Wer "Beteiligter" ist, dem nach § 5 Abs 1 und 2 UrkEV eine Ausfertigung des Ersetzungsbeschlusses zuzustellen ist, bestimmt das Gericht nach dem 3. Absatz dieser Gesetzesstelle nach freiem Ermessen. In der Zustellungsanordnung des Gerichtes liegt zugleich die - auch für das Rechtsmittelgericht bindende - Bestimmung des Kreises der Beteiligten; nur den "Beteiligten", denen eine Ausfertigung der Ersatzurkunde oder der Entscheidung nach § 3 zugestellt wurde, steht nämlich das Rekursrecht zu. Ist die Beschwerdefrist abgelaufen oder hat das Beschwerdegericht entschieden, dann ist die Entscheidung formell rechtskräftig. Materielle Rechtskraft kommt dagegen nicht in Betracht. Das Verfahren kann vielmehr nach § 6 Abs 2 UrkEV auch nach rechtskräftiger Entscheidung erneut eingeleitet werden, und zwar auf Antrag eines jeden, der durch die Entscheidung betroffen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077240Dokumentnummer
JJR_19730117_OGH0002_0050OB00243_7200000_003