TE Vwgh Beschluss 2002/11/19 AW 2002/04/0038

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid Kommunikationsbehörde Austria vom 19. September 2002, Zl. KOA 1.672/02-17, betreffend Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über die Zuordnung der Übertragungskapazität "Bregenz 91,5 MHz" (mitbeteiligte Partei: L GmbH, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in dem Verfahren über die Zuordnung der Übertragungskapazität "Bregenz 91,5 MHz" der Mitbeteiligten antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der im Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 24. Juli 2002 festgesetzten Mängelbehebungsfrist bewilligt.

Die Beschwerdeführerin verbindet ihre gegen diesen Bewilligungsbescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene (zur hg. Zl. 2002/04/0137 protokollierte) Beschwerde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, die erteilte Bewilligung der Wiedereinsetzung - wodurch der Mitbeteiligten die weitere Teilnahme an der Zuordnung der Übertragungskapazität ermöglicht werde - beeinträchtige ihre Interessen gravierender als jene der Mitbeteiligten. Die Mitbeteiligte betreibe nämlich aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Juni 2001 bereits das Hörfunkprogramm "Bregenz 95,90 MHz". Aus einem im Zulassungsverfahren eingeholten technischen Gutachten betreffend die Übertragungskapazität "Bregenz 91,5 MHz" ergebe sich, dass die Mitbeteiligte diese Frequenz nur zur Lückenfüllung ihres schon bestehenden Sendegebietes benötige und (im Falle der Zuteilung an die Mitbeteiligte) weite Teile ihres Sendegebietes doppelt versorgt würden. Die Mitbeteiligte würde somit ihr Verbreitungsgebiet nicht wesentlich ausdehnen. Dem gegenüber könnte die Beschwerdeführerin im Falle einer Zulassung der Mitbeteiligten für die gegenständliche Frequenz überhaupt nicht im Verbreitungsgebiet Bregenz senden. Selbst im Fall eines Erfolges ihrer Beschwerde würde sie erst über einen Wiederaufnahmeantrag die Zulassung für das Verbreitungsgebiet erlangen können. Dann hätte sie aber als Neustarterin im Falle einer "Vorbelegung" der Frequenz durch die Mitbeteiligte bei Werbekunden und Hörern einen wesentlich höheren Werbe- und Informationsaufwand; ein völliger Neustart eines Senders sei jedoch leichter zu kommunizieren.

Der belangten Behörde und der Mitbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführerin zu äußern. Sowohl die belangte Behörde als die mitbeteiligte Partei sprachen sich in ihren Stellungnahmen (jeweils vom 5. November 2002) gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zunächst ist der Argumentation der belangten Behörde und der Mitbeteiligten, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug nicht zugänglich bzw. durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erlange die Beschwerdeführerin eine geänderte (bessere) Rechtsstellung, zu erwidern, dass der angefochtene Bescheid - wie insoweit den Stellungnahmen der belangten Behörde und der Mitbeteiligten zu entnehmen ist - derart doch in die Wirklichkeit umsetzbar ist, dass die Mitbeteiligte an einer Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität teilnehmen und diese Frequenz zugeteilt erhalten kann, während diese Teilnahme am Verfahren ohne die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre. Der angefochtene Bescheid ist im Sinne der Herstellung eines seiner Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes daher während des Beschwerdeverfahrens einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sehr wohl zugänglich (vgl. auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 262 wiedergegebene Judikatur). Eine Besserstellung erlangt die Beschwerdeführerin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht, weil die Mitbeteiligte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides an der Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität nicht teilnehmen konnte und derart nicht potentielle Mitbewerberin der Beschwerdeführerin war.

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zwar öffentliche Interessen dargelegt, entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen sind ihrer Stellungnahme aber nicht zu entnehmen. Solche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nämlich deshalb offenbar nicht entgegen, weil die ins Treffen geführten Interessen der Chancengleichheit der Wettbewerbsbedingungen, der Rechtssicherheit im gegenständlichen Zuordnungsverfahren und der Vermeidung von Verzögerungen bei der Zuordnung durch eine Abweisung des Aufschiebungsantrages der Beschwerdeführerin nicht unbeeinträchtigt blieben bzw. würde die behauptete Interessensgefährdung auch im Falle einer Abweisung des Aufschiebungsantrages unverändert bestehen. Wie die belangte Behörde - aus verfahrensökonomischer Sicht und zur Vermeidung unwiederbringlicher Nachteile - nämlich zutreffend darlegt, wäre es vorliegend notwendig, wohl in jedem Fall mit einer Zuordnung der Übertragungskapazität bis zur endgültigen Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens zuzuwarten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin hinreichend dargetan, dass ihr ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe.

Bei Abwägung der von der Beschwerdeführerin (in ihrem Antrag) einerseits und von der Mitbeteiligten (in ihrer Stellungnahme) andererseits geltend gemachten Nachteile bzw. Interessensbeeinträchtigungen sind jene der Beschwerdeführerin als überwiegend anzusehen. Es wäre jedenfalls Sache der Mitbeteiligten gewesen, die sie treffenden Nachteile in ihrer Stellungnahme darzustellen (vgl. die bei Dolp, a.a.O. Seite 292 wiedergegebene Judikatur). Die Mitbeteiligte bringt hiezu lediglich vor, ihre Nichtteilnahme an der Zuteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität könnte zu einer Wiederaufnahme und in weiterer Folge zum "Chaos" bzw. der Vernichtung von Vermögen führen. Damit stellt die Mitbeteiligte nur die allgemeine Verfahrenslage dar, sie zeigt aber nicht konkret auf, aus welchem Grund ihr im Vergleich zur Beschwerdeführerin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein größerer Nachteil drohe. Sie vermag auch die im Aufschiebungsantrag dargelegte (überwiegende) Interessenbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass jeder Ausgang des anhängigen Beschwerdeverfahrens die Zuteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität mit dem Risiko einer danach anschließenden Wiederaufnahme (entweder von Seiten der Beschwerdeführerin oder von Seiten der Mitbeteiligten) bzw. einer allfälligen späteren inhaltlichen Korrektur der erfolgten Zuteilung belastet.

Die belangte Behörde wird daher zur Vermeidung einer mit Rechtsunsicherheit belasteten Zuteilung der Übertragungskapazität (und auch aus verfahrensökonomischen Überlegungen) aufgrund der vorliegenden Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab deren Zustellung mit weiteren Schritten im Zuteilungsverfahren innezuhalten haben. Über die vorliegende Beschwerde wird deshalb - angesichts der Bedeutung der Erledigung des Beschwerdeverfahrens für eine (rechtssichere) Zuteilung der Übertragungskapazität - nach Abschluss des (derzeit noch laufenden) Vorverfahrens mit besonderer Dringlichkeit zu entscheiden sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht als ein Indiz für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzusehen ist; der Inhalt einer künftigen (in die Zuständigkeit des Senates gehörenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann - nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, das derzeit die Verwaltungsakten noch nicht vorliegen - nicht prognostiziert werden.

Wien, am 19. November 2002

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht Vollzug Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002040038.A00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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