Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Die Forderung auf Ersatz des Schadens entsteht bereits mit dem Ereignis, welches den Schaden verursacht. Es kommt dabei, abgesehen von den Fällen des immateriellen Schadens, nicht auf das subjektive Empfinden des Geschädigten, sondern darauf an, ob dem Geschädigten ein (objektiv feststellbarer) Nachteil "an Vermögen, Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist" (§ 1293 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010